Arbeit - Kassel:Gericht kippt Sonntagsarbeit in Eis- und Getränkeindustrie

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Eingang des Fachgerichtszentrum, in dem sich der hessische Verwaltungsgerichtshof befindet. Foto: Swen Pförtner/dpa/Archivbild (Foto: dpa)

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Kassel/Darmstadt (dpa/lhe) - Sonn- und Feiertagsarbeit ist bei industriellen Getränke- und Eisherstellern sowie dem angeschlossenen Großhandel in Hessen unzulässig. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VHG) vom Mittwoch hervor. Die Kasseler Richter erklärten eine bisher bestehende Ausnahmeregelung des Landes für unwirksam und gaben einer Klage von Kirche und Gewerkschaft recht. Bei Volksfesten beispielsweise könne bereits am Vorabend des Sonntags für ausreichend Nachschub an Eis und Getränken gesorgt werden, urteilte das Gericht. Eine Revision wurde nicht zugelassen. (Az.: 8 C 213/15.N)

Laut Arbeitszeitgesetz dürfen Beschäftigte an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht arbeiten. Allerdings sieht das Gesetz Ausnahmen vor und ermächtigt Landesregierungen, unter bestimmten Voraussetzungen weitere festzulegen. Hessen hatte das 2011 getan, unter anderem für Callcenter, Videotheken, Getränke- und Speiseeishersteller sowie Großhändler. Die Gewerkschaft Verdi sowie die Evangelischen Dekanate Darmstadt und Vorderer Odenwald klagten dagegen.

2014 ging der Streit vor das Bundesverwaltungsgericht, das Teile der Regelung für unwirksam erklärte, und Teile an den hessischen VGH zurückverwies. Das betraf die Sonn- und Feiertagsarbeit bei Brauereien, bei den Herstellern von alkoholfreien Getränken, von Roh- und Speiseeis sowie dem Großhandel. Dort waren Ausnahmen von April bis Oktober möglich.

Das Bundesverwaltungsgericht gab jedoch Kriterien für eine erneute Entscheidung vor. So sind Ausnahmen unter anderem möglich, wenn "ein besonders hervortretendes Bedürfnis der Bevölkerung" befriedigt werden müsse oder so erhebliche Schäden vermieden würden.

Vor Gericht warnte der Vertreter des Landes vor Kapazitätsengpässen am Sonn- und Feiertagen, beispielsweise auf Volksfesten. "Wenn das Wetter schön ist, brauchen wir mehr Eis und Limonade." Darauf müssten Hersteller und Großhandel reagieren können. Eisdielen, die ihr Eis selbst herstellen, sind zwar nicht betroffen, aber kleine Eisdielen, die ihr Speiseeis von größeren Betrieben bezögen. Daher appellierte er an das Gericht: "Lassen Sie den Verbrauchern ihr Sonntagsvergnügen."

Die Nichtbefriedigung der Verbraucher-Bedürfnisse sei kein Schaden, erklärte der Vertreter der Klageseite. Und ob Betriebe an Sonn- und Feiertagen wirklich zu Recht produzierten, könnten Behörden kaum nachprüfen. Einen erheblichen Schaden für die Bevölkerung wollte auch der Vorsitzende Richter nicht erkennen - selbst wenn punktuell bestimmte Getränke bei Festen nicht zur Verfügungen stünden: "Dann muss man statt Pils Weizenbier trinken", sagt er.

Die Dekanate Darmstadt und Vorderer Odenwald lobten die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, "weil dadurch der starke Schutz des arbeitsfreien Sonntags in Geltung gesetzt wurde". Kollektive Ruhetage seien häufig die einzigen Tage, an denen familiäres, soziales, religiöses und gesellschaftliches Leben überhaupt noch ungestört und ohne großen Koordinationsaufwand stattfinden könne. Die Gewerkschaft Verdi erklärt im Namen der "Allianz für den freien Sonntag": "Jetzt besteht einmal mehr Gewissheit: Die verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertage dürfen nur unter eng begrenzten Voraussetzungen für Arbeitseinsätze genutzt werden."

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