Grundsatzurteil:Wer im Heim pflegt, ist kein Freiberufler

Hospizarbeit

Urteil des Bundessozialgerichts: Pflegekräfte in Heimen werden in die Organisationsstruktur eingegliedert - ob sie auf Honorarbasis beschäftigt sind oder angestellt.

(Foto: Niels P. Joergensen)
  • Sind Honorarpfleger wirklich freie Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen oder nur scheinbar selbstständig? Darüber musste das Bundessozialgericht entscheiden.
  • Die Richter urteilten, dass unternehmerische Freiheiten in Heimen kaum denkbar sind. Damit unterliegen die Pflegerinnen und Pfleger wie andere Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht.
  • Für die Heime fällt damit ein Sparmodell weg, das höhere Löhne ermöglicht hatte und gegen den Fachkräftemangel eingesetzt wurde.

Altenpflegeheime müssen auch für Mitarbeiter auf Honorarbasis Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden. Das Modell hatten Pflegeheime bisher genutzt, um höhere Löhne zahlen zu können und dem Fachkräftemangel zu begegnen. In der Vergangenheit hatten Pflegeheime gern zeitlich befristet auf Freiberufler zurückgegriffen - obwohl sie das Dreifache einer angestellten Pflegekraft verdienen.

Bei Honorarpflegekräften handelt es sich im Regelfall um abhängige Beschäftigte, lautet nun das Grundsatzurteil in einem jahrelangen Streit zwischen den Pflegeheimen und der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Zwar arbeiteten Krankenpfleger weitgehend eigenverantwortlich. "Daraus kann aber nicht und ohne weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden", sagte Gerichtspräsident Rainer Schlegel.

Für das Gericht ist der Fachkräftemangel kein Grund, von der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigung und damit der Sozialversicherungspflicht abzuweichen. Unternehmerische Freiheiten seien bei der konkreten Tätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung kaum denkbar. Dass Honorarpflegekräfte sich zum Beispiel die zu pflegenden Personen aussuchen oder über die Reihenfolge der Pflegemaßnahmen selbst entscheiden können, reiche für eine Anerkennung der Selbständigkeit nicht.

Verhandelt wurden insgesamt vier Fälle aus Baden-Württemberg und Hessen, bei denen sich ein Freiberufler und eine Seniorenresidenz gegen Entscheidungen der Rentenversicherung gewehrt hatten. Weil die Deutsche Rentenversicherung seit Jahren Abgaben wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung nachgefordert hat, gab es in den vergangenen Jahren viele Rechtstreitigkeiten.

Aus Sicht des Deutschen Berufsverbands für Pflegeberufe (DBfK) handelt es sich nun nur noch um Einzelfälle, die Einzelselbständigkeit in der Pflege habe weitgehend geendet. "Etliche Arbeitgeber haben hohe Nachzahlungen an die Sozialversicherungen leisten müssen und sind danach dieses Risiko nicht mehr eingegangen", sagt Johanna Knüppel vom DBfK.

Der Verband sieht die Entscheidung aber kritisch: Bei den freiberuflich tätigen Pflegefachpersonen habe es sich um sehr gut qualifizierte Personen gehandelt, die nicht in ein Angestelltenverhältnis zurück wollten. "Etliche arbeiten im angrenzenden Ausland, z.B. der Schweiz, zunehmend mehr sind auch in die Arbeitnehmerüberlassung gegangen", sagt Knüppel. Dort fänden sie verlässliche Dienstpläne und Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. Sie müssten nicht ständig Überstunden leisten, der Arbeitsschutz würde eingehalten.

Bereits am Dienstag hatte sich das Bundesgericht Ärzten beschäftigt, die auf Honorarbasis arbeiten. Wie bei den Pflegern urteilte es, dass Honorarärzte in Kliniken in der Regel nicht selbstständig seien.

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