Ausgenutzte Azubis:Telefondienst und Putzfrau-Ersatz

Dürfen Arbeitgeber ihre Auszubildenden elf Stunden am Tag arbeiten lassen und über ihren Urlaub verfügen? Anwältin Ina Reinsch antwortet.

SZ-Leserin Antje C. fragt: Ich habe Abitur, befinde mich im zweiten Lehrjahr zum Beruf der Eventkauffrau - und bin sehr unglücklich. Ich arbeite meist von 8 bis 19 Uhr mit nur einer Pause von einer halben Stunde. Ausbildungsrelevante Inhalte lerne ich kaum, da ich mich fast ausschließlich um Post, Ablage und Telefon kümmern muss. Urlaub hatte ich im vergangenen Jahr genau zwei Wochen. Ich fühle mich einfach nur ausgenutzt, bin aber auf den Ausbildungsplatz angewiesen. Was kann ich tun?

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(Foto: dpa)

Ina Reinsch antwortet: Liebe Frau C., solche Zustände sind zum Glück nicht die Regel, kommen aber offensichtlich immer wieder vor. Ich habe schon von Azubis gehört, die auf dem Hof Kippen einsammeln und Unkraut jäten mussten.

Um es vorwegzunehmen: Das ist unzulässig. Denn Auszubildende sind keine billigen Hilfskräfte, sondern haben das Recht auf eine Ausbildung unter genau festgelegten Bedingungen. Diese sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Danach muss der Betrieb dafür sorgen, dass dem Azubi alle Fähigkeiten vermittelt werden, die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind.

Was genau dazu zählt, ist im Ausbildungsvertrag sowie in der jeweiligen Ausbildungsordnung festgelegt. Sie sieht etwa bei Veranstaltungskaufleuten vor, dass sie unter anderem die Bereiche Marketing und Verkauf, Rechnungswesen, Controlling und Projektmanagement kennenlernen müssen. Im BBiG ist auch festgeschrieben, dass Lehrlingen nur Aufgaben übertragen werden dürfen, die dem Ausbildungszweck dienen. Daher ist es unzulässig, sie als Ersatz für fehlende Arbeitskräfte, als Putzhilfe oder Schreibkraft einzusetzen. Für Sie bedeutet das: In das Sekretariat hineinzuschnuppern ist sicher in Ordnung - ausschließlich im Sekretariat zu arbeiten hingegen nicht.

Für die Arbeitszeiten gilt: Wer jünger als 18 Jahre ist, darf nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz maximal acht Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche arbeiten. Für erwachsene Auszubildende gilt das Arbeitszeitgesetz mit etwas großzügigeren Regelungen. Dieses sieht im Regelfall eine werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden und 48 Stunden wöchentlich vor. Abweichungen sind in gewissem Rahmen möglich, mehr als zehn Stunden sind aber nicht erlaubt. Und bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden ist mindestens eine halbe Stunde Pause vorgeschrieben, bei mehr als neun Stunden 45 Minuten.

Wie viel Urlaub Ihnen zusteht, ist ebenfalls in Ihrem Ausbildungsvertrag festgelegt. Gesetzlich vorgeschrieben sind für Unter-18-Jährige abhängig vom Alter zwischen 30 und 25 Werktage. Für erwachsene Lehrlinge gilt das Bundesurlaubsgesetz, das jedem Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen sichert. Da als Werktage die Tage von Montag bis Samstag gelten, haben Sie bei einer Fünf-Tage- Woche mindestens 20 Tage pro Jahr. Soweit die Rechtslage.

Ich würde Ihnen empfehlen, zunächst das Gespräch mit Ihrem Ausbilder zu suchen. Daneben besteht die Möglichkeit, die zuständige Industrie- und Handelskammer einzuschalten. Sie verfügt über Berater sowie einen Schlichtungsausschuss, der bei Schwierigkeiten vermittelt. Sieht Ihr Chef Sie weiterhin als billige Aushilfssekretärin, sollten Sie überlegen, die Stelle zu wechseln, auch dabei kann Ihnen die IHK helfen.

Haben Sie auch eine Frage zu Bewerbung, Berufswahl, Etikette, Arbeitsrecht, Karriereplanung oder Führungsstil? Schreiben Sie ein paar Zeilen an coaching@sueddeutsche.de. Unsere sechs Experten beantworten Ihre Fragen im Wechsel. Ihr Brief wird selbstverständlich anonymisiert.

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