Urteil des Bundesgerichtshofs:Ärzte müssen öffentliche Kritik akzeptieren

Urteil des Bundesgerichtshofs: Gut oder schlecht behandelt? Auch im Internet können Patienten ihre Ärzte bewerten.

Gut oder schlecht behandelt? Auch im Internet können Patienten ihre Ärzte bewerten.

(Foto: Rolf Vennenbernd/dpa)

Auf der Suche nach einem guten Arzt informieren sich viele im Internet. Für Mediziner können die Bewertungen ein Ärgernis sein. Einen Anspruch auf Löschung haben sie aber nicht, urteilte nun der Bundesgerichtshof. Die Kritik sei wichtig für die Patienten.

  • Ärzte müssen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs prinzipiell Bewertungen im Internet über sich ergehen lassen, auch wenn diese anonym abgegeben werden.
  • Es überwiege "das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen", schrieben die Richter zur Begründung. Dies gelte auch, wenn Ärzte dadurch wirtschaftliche Nachteile zu befürchten hätten.
  • Unwahre Behauptungen und Beleidigungen können weiterhin gelöscht werden.

Die Spanne der Mediziner-Bewertungen durch die Patienten ist groß: "Ausgezeichneter Arzt - sehr sorgfältig und kompetent", heißt es beispielsweise in einem Fall, "schnelle Abfertigung, ohne viel Aufklärung" in einem anderen.

Kein Anspruch auf Löschung

Während manchen Ärzten auf dem Bewertungsportal Jameda.de gute Arbeit bescheinigt wird, fallen andere in den Augen ihrer Patienten durch. Doch ganz gleich, ob die Bewertungen gerechtfertigt scheinen oder nicht - Ärzte haben jedenfalls keinen Anspruch auf die Löschung der Bewertungen auf einem Internetportal. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Die Richter wiesen damit die Klage eines Gynäkologen aus München ab.

Der Mediziner verlangte von den Betreibern eines Online-Bewertungsportals, sein Profil auf der Internetseite vollständig zu löschen. Daten wie seinen Namen, die Fachrichtung und Anschrift wollte er ebenso entfernen lassen wie die Bewertungen über ihn. Dem erteilte der BGH nun eine Absage. Zwar werde ein Arzt durch seine Aufnahme in ein Bewertungsportal "nicht unerheblich belastet", so die Richter. Negative Bewertungen könnten zudem wirtschaftliche Nachteile bedeuten.

Ärzte müssen mit öffentlicher Kritik leben

Insgesamt überwiege aber "das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen". Ein Bewertungsportal könne dazu beitragen, Patienten die zur freien Arztwahl nötigen Informationen zu liefern. "Hier muss sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen", schreiben die Richter in der Urteilsbegründung. Selbst anonyme Bewertungen seien angemessen, da Anonymität dem Internet immanent sei.

Unwahres kann weiter gelöscht werden

Missbrauchsgefahren sei der betroffene Arzt dennoch nicht schutzlos ausgeliefert: Unwahre Behauptungen, Beleidigungen und "unzulässige Bewertungen" könnten gelöscht werden. Einen solchen Fall vermochte das Gericht im Fall des Münchner Gynäkologen nicht zu erkennen.

Der "Knackpunkt" des Falls liege in der Abwägung, ob das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung stärker wiege als das Recht der Firma auf Kommunikationsfreiheit, sagte der Vorsitzende Richter Gregor Galke in der BGH-Verhandlung.

Die Vorinstanzen hatten die Klage des Arztes mit der Begründung abgewiesen, dass das Recht des beklagten Münchner Internetunternehmens Jameda auf Kommunikationsfreiheit überwiege. Die beruflichen Daten des Arztes dürften folglich erhoben, gespeichert und genutzt werden.

Linktipp:

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: