Transplantationsskandal:BGH bestätigt Freispruch für Göttinger Transplantationsmediziner

Eine frisch implantierte Niere wird vom Blut des Empfängers durchströmt. (Foto: dpa)
  • Der BGH hat die Revision der Staatsanwaltschaft im Fall des Göttinger Transplantationsskandals verworfen.
  • Der ehemalige Arzt an der Uniklinik Göttingen sei nach der Manipulation von Organspenderdaten zu Recht freigesprochen worden, so das Urteil.
  • Dem Angeklagten waren versuchter Totschlag und vorsätzliche Körperverletzung mit Todesfolge vorgeworfen worden.

Der frühere Leiter der Transplantationschirurgie der Uniklinik Göttingen ist nach der Manipulation von Organspenderdaten zu Recht vom Vorwurf des versuchten Totschlags und der Körperverletzung mit Todesfolge freigesprochen worden. Das hat heute der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit das damalige Urteil des Landgerichts Göttingen bestätigt. Der Vorwurf eines Tötungs- oder Körperverletzungsvorsatzes könne dem Arzt nicht gemacht werden, so der BGH.

In einem zuvor bundesweit aufsehenerregenden Prozess hatte die Staatsanwaltschaft dem Transplantationsmediziner in elf Fällen versuchten Totschlag sowie in drei Fällen vorsätzliche Körperverletzung mit Todesfolge vorgeworfen. Der Arzt habe gegenüber der Organverteilungsstelle Eurotransplant systematisch Patientendaten so manipuliert, dass bestimmte Kranke auf der Warteliste für ein Spenderorgan nach oben rutschten. Andere Patienten mussten damit länger auf ein Organ warten. Er habe ihren Tod also billigend in Kauf genommen, so die Anklage.

Das Landgericht Göttingen sprach den Arzt im Mai 2015 jedoch frei, auch wenn dessen Verhalten moralisch verwerflich sei. Allerdings sei es zum damaligen Zeitpunkt nicht strafbar gewesen. Zwar habe der Mediziner auch gegen die Richtlinien der Bundesärztekammer zu Lebertransplantationen verstoßen, diese seien aber als verfassungswidrig und daher nicht anwendbar einzustufen.

All das hat der BGH nun bestätigt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Mediziner mit der Manipulation der Patientendaten den Tod anderer Patienten in Kauf genommen habe. Die Bestimmung, dass alkoholkranke Patienten sechs Monate trocken sein müssen, bevor sie auf die Organspender-Warteliste kommen können, sei darüber hinaus strafrechtlich irrelevant.

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