Prozess:Leiden nach der Nierenspende

Organspende

Eine Lebendspende kann in seltenen Fällen zu Komplikationen führen.

(Foto: dpa)
  • Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt über die Klagen von zwei Menschen, die eine Niere gespendet hatten und danach gesundheitlich litten.
  • Sie fordern Schmerzensgeld und Schadenersatz, weil sie nicht ordnungsgemäß über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt wurden.
  • Die Gerichte der Vorinstanzen waren zu dem Schluss gekommen, dass die Aufklärung nicht relevant war, weil beide ohnehin zur Organspende entschlossen waren.

Beim Bundesgerichtshof sind die Prozessbeteiligten im Saal meist zu 100 Prozent Juristen, aber dieses Mal war auch Ralf Zietz, gelernter Ingenieur, dabei. Er wollte den drei Richterinnen und zwei Richtern persönlich von den "emotionalen Verwerfungen" berichten, die ein so gewaltiger Liebesdienst anrichtet - die Spende einer Niere, um die Ehefrau zu retten: "Man ist in einer Ausnahmesituation." Und es wurde nicht besser, auch das konnte man im Gerichtssaal beobachten. Marlies Zietz saß ein paar Meter von ihrem Mann entfernt im Rollstuhl; am Ende der Verhandlung kamen ihr die Tränen.

Ralf Zietz will beim BGH die Ärzte des Transplantationszentrums in Essen haftbar machen. Denn der Eingriff hat sein Leben grundlegend verändert, zum Schlechteren: Schon bald klagte er über permanente Müdigkeit und Konzentrationsprobleme. Inzwischen ist er als schwerbehindert anerkannt. Auch der Zustand seiner Frau hat sich nicht gut entwickelt. Das Immunsystem ist geschwächt, nach einem Unfall musste ihr wegen einer Blutvergiftung sogar das Bein abgenommen werden.

Der Fall Zietz sowie eine weitere Klage einer Frau, die eine Niere für ihren Vater gespendet hatte, dürften auf ein Grundsatzurteil hinauslaufen: Können Betroffene die Klinik allein deshalb haftbar machen, weil sie nicht ausreichend über die Risiken der Transplantation aufgeklärt worden sind? Das Transplantationsgesetz ist hier streng; das Informationsgespräch muss in Anwesenheit eines von den beteiligten Chirurgen unabhängigen Arztes erfolgen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Zudem muss die Belehrung protokolliert werden. In beiden Fällen wurde dagegen verstoßen - trotzdem lehnte das Oberlandesgericht Hamm eine Haftung ab.

Entscheidend dürfte nach den Worten der Senatsvorsitzenden Vera von Pentz sein, ob der Spender den Schritt auch trotz ordnungsgemäßer Aufklärung gewagt hätte. Bei einer solchen "hypothetischen Einwilligung" wäre eine Haftung abzulehnen. Das hat der BGH schon früher entschieden, allerdings in anderen Konfliktlagen, wie ein Urteil von 1998 zeigt. Damals erblindete ein Patient nach der Entfernung eines Tumors im Gehirn auf dem rechten Auge - freilich drohte er auch ohne Operation zu erblinden. Es stand also Krankheits- gegen Behandlungsrisiko, was manchmal die Wahl zwischen Pest und Cholera ist.

Das Urteil könnte auch darüber entscheiden, ob potenzielle Spender der Medizin vertrauen

Der BGH will dieses Konstrukt nun offenbar auch auf Nierenspenden übertragen, trotz deutlich anderer Konfliktlage. Dort hat der Spender zwischen sicherer Gesundheit und möglicher Krankheit abzuwägen - also Cholera vielleicht, aber Pest sicher nicht. Hinzu kommen moralisches Dilemma und emotionale Nähe - eine unübersichtliche Situation, die aus Sicht von Kläger-Anwalt Christian Zwade nicht für hypothetische Rekonstruktionen vom Richtertisch taugt. In der Verhandlung zeichnete zwar sich ab, dass die Tochter, die für den Vater gespendet hat, die Mediziner haftbar machen kann. Zietz dagegen muss womöglich mit einer Niederlage rechnen - weil er aus Sicht des OLG den Eindruck erweckt hatte, dass er so oder so gespendet hätte.

Am Ende könnte das Urteil auch darüber entscheiden, wie viel Vertrauen potenzielle Spender in die Transplantationsmedizin künftig noch zu investieren bereit sind. Auf der Warteliste für eine Niere standen im vergangenen Jahr mehr als 7600 Bundesbürger. Tatsächlich verpflanzt wurden nur 1886 Nieren und lediglich bei 557 handelte es sich um Lebendspenden. Einem Kranken eine seiner eigenen gesunden Nieren spenden, das darf jedoch nicht jeder. Um einen kommerziellen Handel mit Organen auszuschließen, schreibt das Gesetz vor, dass das Organ von einer Person aus dem persönlichen Umfeld der Dialysepatienten stammen muss, also vom Partner oder einem Verwandten.

Unklar sind aber vor allem die Risiken für den Spender. Das Risiko der Entnahme selbst lässt sich zwar grob beziffern: Bei jeder hundertsten Operation können Komplikationen auftreten, die in seltenen Fällen bleibenden Schaden verursachen. Deutlich schwieriger ist aber eine Aussage über die Spätfolgen.

Warnungen, wonach die Mehrzahl der Spender zumindest vorübergehend nierenkrank werde und mit extremer Müdigkeit zu kämpfen habe, lassen sich wissenschaftlich noch nicht unterfüttern: Eine kürzlich vorgelegte Analyse verfügbarer Daten kam aufgrund von Mängeln in den Erhebungen zu dem vorsichtigen Schluss, dass Belege für eine erhöhte Sterblichkeit von Lebendspendern fehlen. Wahrscheinlich ist aber, dass das Risiko für ein chronisches Erschöpfungssyndrom des Spenders in geringem Umfang zunimmt und seine verbliebene Niere häufiger Probleme bekommt als bei vergleichbaren Nichtspendern.

Das Risiko für solche Probleme hängt im Einzelfall wohl davon ab, wie hoch das Risiko des Spenders schon vor der Entnahme der zweiten Niere war. Insbesondere Übergewicht, Diabetes, Bluthochdruck, hohes Alter und familiär auftretende Nierenfunktionsstörungen können deshalb gegen eine Lebendspende sprechen.

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