Urteil:Mehr Rechtssicherheit bei der PID

'Kinderwunschzentrum' am Uniklinikum

Die Pränataldiagnostik ist in Deutschland nur in Ausnahmefällen erlaubt. Künftig müssen die zuständigen Ethikkommissionen noch sorgfältiger prüfen, ob die Bedingungen für die Methode vorliegen.

(Foto: Andreas Arnold/picture alliance/dpa)

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Kriterien für die Präimplantationsdiagnostik präzisiert.

Von Wolfgang Janisch und Kathrin Zinkant

Fast genau neun Jahre ist es her, als im Zusammenhang mit der sogenannten Präimplantationsdiagnostik (PID) ein schwieriger Begriff ins Embryonenschutzgesetz aufgenommen wurde. Unbestritten war zwar, dass die PID grundsätzlich verboten bleiben sollte. So heißt die vorsorgliche genetische Untersuchung von künstlich erzeugten Embryonen, bevor sie in den Mutterleib eingepflanzt werden. Das Verfahren erlaubt es, die Weitergabe erblicher Defekte noch vor einer Schwangerschaft auszuschließen. Doch theoretisch erlaubt es darüber hinaus eine Auswahl von Embryonen. Ein wichtiges Ziel war vor neun Jahren deshalb, jeden Ansatz zu einer Selektion von "unwertem" Leben oder auch zum Design von Wunschkindern strikt zu unterbinden. Zugleich sollten künftige Eltern, welche die Hilfe der Reproduktionsmedizin suchen, nicht in vermeidbares Unglück laufen. Und so kam der schwierige Begriff ins Gesetz: Eine PID sollte ausnahmsweise erlaubt sein, wenn ein "hohes Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit" bestehe.

An diesem Donnerstag hat das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil gefällt, das diesen Begriff näher ausleuchtet. Es geht um die Revisionsklage eine Frau, welcher der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) eine PID versagt hatte. Zuvor war der Antrag der Klägerin auf die PID von der Bayerischen Ethikommission abgelehnt worden - obwohl ihr Partner an einer vererbbaren Muskelerkrankung leidet, einer Myotonen Dystrophie vom Typ 1. Der Verlauf dieser Erkrankung kann recht unterschiedlich sein, im Fall des Partners setzte die Krankheit spät ein. Betroffen sind neben der Muskulatur auch andere Organe. Mit 43 Jahren zeigt der Mann deutliche Symptome der Krankheit, ebenso wie seine ältere Schwester und sein Vater - dessen Zwillingsbruder war mit 59 Jahren an den Folgen des genetischen Defekts gestorben. Das Risiko, dass auch ein Kind des Paares diesen Defekt erben wird, beträgt 50 Prozent.

Der Mann der Klägerin leidet an einer vererbbaren Muskelerkrankung

Dem VGH war das aber nicht genug im Sinne des "hohen Risikos einer schweren Erbkrankheit". Im Bemühen, die PID möglichst restriktiv zu handhaben, zog das Gericht eine Linie: Einzig ein Leiden, das den Schweregrad der fast immer gravierender verlaufenden Muskeldystrophie vom Typ Duchenne aufweise, könne als "schwerwiegend" gelten, hieß es im Urteil der Richter. Sie bezogen sich dabei auf einen Nachbarparagrafen der PID im Embryonenschutzgesetz, der allerdings in einem anderen Kontext steht. Paragraf 3, Satz 2 beschränkt die Auswahl von Samenzellen mit einem gewünschten Geschlechtschromosom im Rahmen einer künstlichen Befruchtung - und nennt als Beispiel für einen zulässigen Fall die Muskeldystrophie Duchenne.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil aus Bayern nun aufgehoben und angeordnet, dass der Freistaat dem Paar eine PID erlauben muss. Entscheidend ist aus Sicht der obersten Verwaltungsrichter der Einzelfall, also das, was die genetische Disposition im Leben eines Paares bereits angerichtet hat. Falls ein Paar schon ein Kind mit einer schweren Erbkrankheit habe oder die Frau nach einer Pränataldiagnostik eine Schwangerschaft abgebrochen habe, dann spreche das für die Zulässigkeit einer PID. Im aktuellen Fall erkannte das Gericht die Tatsache an, dass bei einem Elternteil die Krankheit bereits ausgebrochen ist.

Gerichte können die Entscheidungen der Ethikkommissionen zurücknehmen

Mit seinen Beispielen zeigte das Gericht zugleich, dass es nur solche Umstände als maßgeblich akzeptiert, welche eng mit der genetischen Disposition zusammenhängen. Und auch in dieser Hinsicht stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Sache klar: Erbliche Erkrankungen gelten im Sinne des Embryonenschutzgesetzes demnach als schwer, "wenn sie sich durch eine geringe Lebenserwartung oder die Schwere des Krankheitsbildes und schlechte Behandelbarkeit von anderen Erbkrankheiten wesentlich unterschieden". Die Kopplung an eine konkrete Erkrankung wie die Duchenne-Muskeldystrophie wies das Gericht als unzulässig zurück.

Zugleich stellte das Gericht in seinem Urteil am Donnerstag klar, dass die für PID-Anträge zuständigen Ethikkommissionen keinen sogenannten Beurteilungsspielraum genießen und die Entscheidungen der Kommissionen durch ein Gericht voll überprüfbar sind. Aus dem Juristischen ins Deutsche übersetzt bedeutet dies, dass ein Gericht die Entscheidung über die Zulässigkeit einer PID im Einzelfall nach einer Überprüfung wieder zurücknehmen kann - so wie auch im aktuellen Fall geschehen.

Das Urteil dürfte damit Folgen für die weitere Umsetzung der PID in Deutschland haben. Bislang konnten die jeweils aus verschiedenen Disziplinen zusammengesetzten Ethikkommissionen nach eigenem Ermessen darüber entscheiden, ob ein Paar mit seinen konkreten Umständen die Kriterien für eine PID erfüllt oder nicht. Beobachter sehen dabei deutliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Kommissionen: Einige entscheiden demnach strenger, andere weniger streng.

Der sogenannte Beurteilungsspielraum wird dabei allerdings nicht von allen Fachleuten als kritisch betrachtet, sondern auch als Möglichkeit, die besonderen Umstände des antragstellenden Paares in Betracht zu ziehen. So sieht es etwa Elke Holinski-Feder, Fachärztin für Humangenetik am Medizinisch Genetischem Zentrum München. Sie plädiert dafür, den Spielraum der Ethikkommissionen für die individuelle Beurteilung zu erweitern: "Der Gesetzgeber muss ermöglichen, dass auch extreme psychische Belastungen von der Ethikkommission berücksichtigt werden."

Das oberste Verwaltungsgericht erteilt diesem Wunsch mit seinem Urteil nun eine klare Absage. Zu einer tieferen Klärung des Begriffs einer "schweren Erbkrankheit" trägt das Urteil allerdings nicht wirklich bei, es bleibt bei der eher vagen Umschreibung des Begriffs. Nach Auffassung des Medizinjuristen Jochen Taupitz von der Universität Mannheim stellt sich hinsichtlich des Embryonenschutzes deshalb durchaus die Frage, ob es als Strafgesetz nicht verfassungswidrig ist. "Ein Strafgesetz muss besonders genau sein in seiner Definition", sagt der Rechtsexperte.

Eine Liste von Krankheiten, für die eine PID zulässig sein soll, habe der Gesetzgeber allerdings aus guten Gründen abgelehnt. Eine solche Liste sei diskriminierend für Menschen, die mit den genannten Erbkrankheiten leben. "Stattdessen könnten ein genauer definierter Rahmen für das Risiko einer Vererbung, ein umrissener Zeitpunkt der Erkrankung und verschiedene medizinische Aspekte dabei helfen, die Schwere eines betrachteten Leidens im Sinne des Gesetzes genauer zu definieren."

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