Das Bundeskabinett hat die zweite Stufe der von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) angestoßenen Pflegereform beschlossen. Nachdem zum Jahresbeginn einige Leistungen der Pflegeversicherung erhöht worden sind, steht nun eine grundlegende Reform an: Zum 1. Januar 2017 soll das sogenannte Pflegestärkungsgesetz II in Kraft treten, im Kern geht es um eine Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Der Gesetzentwurf, welcher der Süddeutschen Zeitung vorliegt, zielt also auf die Frage ab, wer überhaupt Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten kann. Gröhe kündigte im Vorfeld des Kabinettsbeschlusses an, durch die Reform wolle man alten und kranken Menschen "besser gerecht" werden. Es gibt aber auch Kritik. Die SZ beantwortet die wichtigsten Fragen.
Was ändert sich durch das neue Gesetz?
Wer einen Antrag auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung stellt, wird wie bisher von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) untersucht und eingestuft. Das Begutachtungsverfahren läuft in Zukunft allerdings anders ab: Statt wie bisher 30 einzelne Kategorien abzufragen, schaut der Prüfer demnächst auf 77. Somit soll klarer werden, in welchen Lebensbereichen eine Person Hilfe benötigt und wobei nicht. Statt der bisherigen drei Pflegestufen soll es in Zukunft fünf sogenannte Pflegegrade geben. Vor allem Demenzkranke sollen von der neuen Regelung profitieren. Sie seien vom alten System teilweise unzureichend berücksichtigt worden, heißt es.
Wurden Demenzkranke bislang tatsächlich benachteiligt?
Nach den alten Regeln mussten Gutachter vor allem auf körperliche Einschränkungen achten. Das soll sich nun ändern. Patientenvertreter kritisieren seit Jahren, dass der Aufwand, der zur Pflege eines verwirrten Menschen nötig sei, zu gering veranschlagt werde. Man kann aber nicht sagen, dass Demenzpatienten gänzlich durch das System gerutscht wären. Im Zusammenhang mit der Pflegereform 2008 gab es für Menschen mit "eingeschränkter Alltagskompetenz" Verbesserungen. Wer aufgrund körperlicher Einschränkungen einer der drei Pflegestufen zugeordnet wurde und zusätzlich dement war, erhielt einen Zuschlag. Für Demenzkranke ohne Pflegestufe gab es diesen Zuschlag auch, dafür hat sich der Begriff "Pflegestufe 0" eingebürgert.
Müssen aktuell Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Nachteile befürchten?
Wer bis Ende des kommenden Jahres erstmals begutachtet wird, genießt einen Bestandsschutz und wird laut Gröhe "nicht schlechter gestellt". Die bisherigen Pflegestufen werden nach einem festen Schema automatisch in das neue System umgerechnet, ohne dass es dabei zu einer gesonderten Prüfung durch den MDK kommt: Die alte Stufe I entspricht dem neuen Grad II, die alte Stufe II dem neuen Grad III, und so weiter. Wurde nach dem alten System zusätzlich eine "eingeschränkte Alltagskompetenz" festgestellt, so klettert der Versicherte um zwei Stufen, also von Stufe II auf Grad IV. Diese Regelung betrifft etwa 2,8 Millionen Menschen, die bereits jetzt pflegebedürftig sind oder es bis zum Ende des kommenden Jahres voraussichtlich werden.