Organspende:Das deutsche System ist inhuman

Moralisch gesehen müsste jeder nach seinem Tod Organe spenden. Weil das nicht passiert, müssen immer mehr Angehörige mit einer Lebendspende helfen. Die kann ihnen im schlimmsten Fall schaden - ein moralisch unhaltbarer Zustand.

Ein Gastkommentar von Klaus Steigleder

Die Praxis und Bewertung der Organspende in Deutschland ist durch zwei fundamentale Irrtümer bestimmt. Der erste Irrtum besteht in der Überzeugung, dass die Bereitschaft, sich nach seinem Tod als Organspender zur Verfügung zu stellen, ein Werk der Übergebühr sei, also etwas, das außerordentlich gut und lobenswert ist, aber nichts, zu dem man verpflichtet sein könnte. Auf dieser Auffassung baut die in Deutschland geltende "erweiterte Zustimmungslösung" auf. Organe dürfen einem Toten nur entnommen werden, wenn der Verstorbene dem zu Lebzeiten zugestimmt hat oder wenn die nächsten Angehörigen zustimmen.

Der zweite Irrtum besteht in der Überzeugung, dass die Praxis der Lebendorganspende - bestimmte, den Spender schützende Maßnahmen vorausgesetzt - moralisch unbedenklich sei. Es sei deshalb vertretbar, dass dem Mangel an Organen Verstorbener dadurch begegnet wird, dass Lebende sich bereit erklären, Angehörigen, Lebensgefährten oder engen Freunden eine Niere oder einen Leberlappen zu spenden.

Die Praxis der Lebendorganspende ist jedoch moralisch hoch problematisch. Als gesellschaftliche Praxis kann sie nur toleriert werden, wenn alles Erforderliche getan worden ist, um dem Organmangel so weit wie möglich zu begegnen. Es besteht aber eine grundsätzliche moralische Pflicht, zur postmortalen Organspende bereit zu sein.

Wann sind wir moralisch dazu verpflichtet, einem anderen zu helfen? Wir sind zur Hilfeleistung verpflichtet, wenn ein gewichtiges Recht eines anderen bedroht ist, wenn der andere sich selbst nicht helfen kann und wir zur Hilfeleistung ohne vergleichbare Kosten in der Lage sind. Wenn wir jemanden nur unter Gefahr für unser Leben retten können, dann sind wir nicht verpflichtet, dies zu tun. Wenn wir dagegen gefahrlos helfen können, müssen wir helfen.

Die postmortale Organspende scheint deshalb ein klarer Fall einer moralisch geforderten Hilfspflicht zu sein. Der Spender wird durch die Organentnahme nicht mehr tangiert. Durch die Organspende kann das Leben Todkranker gerettet oder die Lebensqualität von Menschen entscheidend verbessert werden.

Diskussion um den Hirntod

Aber ganz so einfach verhalten sich die Dinge nicht. Die Organentnahme würde im Zustand des dissoziierten Hirntodes erfolgen. "Dissoziierter Hirntod" meint, dass das Gehirn als Ganzes irreversibel abgestorben ist, aufgrund künstlicher Beatmung das Herz aber, dessen Schlag autonom gesteuert ist, noch weiter tätig ist und das Funktionsganze eines "hirnlosen" Organismus noch weiterbesteht.

Es gab und gibt eine Diskussion darüber, ob hirntote Menschen bereits tot oder erst sterbende Menschen sind. Wer nicht davon überzeugt ist, dass er im Zustand des dissoziierten Hirntodes bereits tot sein wird, der kann auch nicht verpflichtet sein, sich in diesem Zustand Organe entnehmen zu lassen. Auch können die Rücksicht auf Angehörige oder religiöse Überzeugungen einer Pflicht zur Organspende entgegenstehen.

Deshalb kann die Pflicht zur Organspende nur eine grundsätzliche Pflicht sein, also eine Pflicht, die Ausnahmen zulässt. Die der grundsätzlichen Pflicht angemessene Regelung zur Entnahme von Organen wäre die sogenannte Widerspruchslösung: Die Organe eines (Hirn-)Toten werden entnommen, es sei denn, der Verstorbene hat zu Lebzeiten einer Organentnahme widersprochen.

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