Nach einjähriger Debatte hat der Bundestag am Freitag ein Verbot der organisierten Suizidbeihilfe beschlossen. Nun wird im Strafgesetzbuch folgender Passus eingefügt:
"Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung: (1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht."
Die Formulierung zielt darauf ab, den umstritteten Sterbehilfe-Vereinen wie dem des ehemaligen Hamburger Justizsenators Roger Kusch die Grundlage zu entziehen. Doch was ist mit den Ärzten, die Patienten einen selbstbestimmten Tod ermöglichen wollen?
Gesetzentwurf:Bundestag verbietet Sterbehilfevereine
Geschäftsmäßige Sterbehilfe wird in Deutschland künftig strafbar sein. Der Bundestag verabschiedete einen entsprechenden Gesetzentwurf - ärztliche Sterbehilfe soll demnach straffrei bleiben.
Genau diese Frage war bislang hoch umstritten. Einige Politiker, Mediziner und Juristen hatten bemängelt, dass nicht klar ist, was genau unter "geschäftsmäßiger" Suizidbeihilfe zu verstehen sei. Die Autoren des Gesetzentwurfs hatten im Vorfeld erklärt, dass sie mit dem Begriff ein "auf Wiederholung angelegtes, organisiertes Handeln" meinen. Doch Mediziner, die - etwa auf onkologischen Stationen - häufig mit unheilbar Kranken zu tun haben, könnten mehr als einmal um Suizidbeihilfe gebeten werden. Machen sie sich strafbar, wenn sie den Wünschen wiederholt nachkommen?
Sterbehilfe:Bundestag entscheidet über Leben und Tod
Sollen Ärzte beim Sterben helfen dürfen? Die Unsicherheit ist groß. Die Meinungen gehen im Bundestag so weit auseinander, dass es womöglich zu keiner Einigung kommt. Was zur Debatte steht.
Aufgrund der unscharfen Formulierung hatten die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages bereits Zweifel geäußert, ob der nun verabschiedete Entwurf überhaupt mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist. Der Verein Sterbehilfe Deutschland kündigte bereits eine Verfassungsbeschwerde an.
Es ist daher gut möglich, dass sich demnächst Richter mit dem eben gefassten Beschluss beschäftigen müssen. Bis dahin dürfte die Unsicherheit, die viele Ärzte heute schon hegen, bestehen bleiben.
Bundesärztekammer-Präsident Ulrich Montgomery fühlt sich derweil durch den Beschluss in seiner Position als Gegner der Sterbehilfe gestärkt: Die Beihilfe zum Suizid gehöre "nicht zu den Aufgaben des Arztes". Er begrüße daher, dass der Bundestag den Anträgen für eine Liberalisierung der Sterbehilfegesetzgebung nicht gefolgt ist.