IGeL:Nicht ohne Vertrag

Ob Glaukom-Früherkennung oder PSA-Test - immer häufiger bekommen Patienten in Arztpraxen individuelle Gesundheitsleistungen angeboten. Der Sinn vieler Angebote ist fraglich. Manchmal werden Untersuchungen als Selbstzahler-Leistungen verkauft, obwohl die Kasse dafür zahlt. Wie sich Patienten vor derartigen Offerten schützen.

Von Katrin Neubauer

"Den PSA-Test machen wir auch gleich mit." Täglich werden Patienten diese oder andere individuelle Gesundheitsleistungen (IgeL) von Ärzten - mehr oder weniger nachdrucksvoll - vorgeschlagen. Eigentlich dürfen die privatärztlichen Behandlungen nur auf Wunsch des Patienten und nach ausführlicher Beratung stattfinden. Aber die Praxis sieht oft anders aus.

Wie eine aktuelle Versicherten-Umfrage des Wissenschaftlichen Instituts der AOK 2012 ergab, hatten rund zwei Drittel der befragten IGeL-Patienten keine schriftliche Zustimmung erteilt, über die Hälfte war über den Nutzen nicht aufgeklärt worden und jeder Vierte fühlte sich vom Arzt unter Druck gesetzt. 22 Prozent hatten für ihre Barzahlung keine Rechnung erhalten.

"Patienten vertrauen auf die Fachkenntnis ihres Arztes und folgen seinen Vorschlägen", sagt Judith Storf von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). "Einige berichten, dass sie auch Angst haben, ihrem Arzt zu widersprechen und damit das Verhältnis zu ihm zu belasten." Mitunter übten Mediziner einen erheblichen Druck auf Patienten aus; da fielen auch schon mal Sätze, wie: "Wenn Sie die Augeninnendruckmessung nicht wollen, sind Sie selbst schuld, wenn Sie erblinden", berichtet die Beraterin. Die UPD beantwortet jedes Jahr über tausend Fragen und Beschwerden im Zusammenhang mit IGeL.

Viele Vorsorge-Untersuchungen sind überflüssig

Der Markt der Selbstzahlerleistungen boomt. Rund 18 Millionen gesetzlich Versicherte nahmen im Jahr 2012 IGeL in Anspruch. Von 2001 bis 2012 stieg laut AOK der Anteil der Kassenpatienten von neun auf knapp 30 Prozent. Das Wissenschaftliche Institut der Kasse schätzt den Umsatz, den Ärzte 2012 mit IGeL machten, auf rund 1,3 Milliarden Euro. "Top-Seller" sind der Ultraschall der Eierstöcke, der PSA-Test zur Krebsfrüherkennung und die Augeninnendruckmessung zur Glaukom-Früherkennung.

Der Nutzen dieser und vieler anderer IGeL ist indes umstritten. Entweder fehlen Studien dazu oder sie liefern keine hinreichenden Beweise, dem stehen in vielen Fällen Risiken entgegen. Insbesondere Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen - die am häufigsten angebotenen IGeL - bewertet der Medizinische Dienst der Krankenkassen bei gesunden Patienten bislang überwiegend als "negativ", "tendenziel negativ" oder "unklar". Detaillierte Bewertungen der wichtigsten Angebote sind auf der Internet-Seite www.igel-monitor.de zu finden.

Sinnvoll können dagegen Wunschleistungen sein, die in die Kategorien Beratung und Impfung vor Fernreisen, Sportmedizinische Untersuchungen und Eignungstests fallen.

Wer zahlt, wenn nicht richtig aufgeklärt wurde?

Patienten stehen den Selbstzahler-Leistungen oft ratlos gegenüber. Um eine informierte Entscheidung treffen zu können, sollten sie sich schon vor dem Arztbesuch bei unabhängigen Quellen erkundigen, zum Beispiel beim IgeL-Monitor, rät die Verbraucherzentrale NRW. Auf keinen Fall müssen sich Patienten sofort in der Praxis entscheiden. Besser sei, noch einmal darüber zu schlafen.

Der Arzt ist verpflichtet, ausführlich über Nutzen und Risiken zu beraten. Außerdem muss er den Patienten schriftlich über die voraussichtlichen Kosten informieren und diese in einem verständlichen Kostenvoranschlag aufschlüsseln. Das gilt auch für Laboruntersuchungen, die der Arzt im Zuge einer IGeL in Auftrag gibt, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 5 U 40/13) klarstellte.

In einem schriftlichen Vertrag muss neben den Einzelleistungen und ihren Kosten auch erklärt sein, dass der Patient die Behandlung gewünscht hat und sie nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden kann. Der Vertrag muss vor der Behandlung vom Patienten unterschrieben werden.

Lieber eine Nacht darüber schlafen

Unsicheren Patienten rät Judith Storf, sich im Zweifel bei der Krankenkasse über die fragliche Leistung zu erkundigen und nachzufragen, ob es nicht andere Möglichkeiten gibt, die die Kasse bezahlt. "Es kommt vor, dass Ärzte Behandlungen als IGeL anbieten, obwohl die erstattet werden", sagt Storf. Das sei beispielsweise bei bestimmten Vorsorgeuntersuchungen für Hautkrebs der Fall. Die Untersuchung gehört seit Juli 2008 zum Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung. Trotzdem bieten sie Ärzte häufig als Selbstzahlerleistung an. IGeL zur Hautkrebsvorsorge haben sich laut AOK von 2010 bis 2012 verdoppelt.

Was aber, wenn Patienten nach ärztlichen Regelverstößen schließlich die Rechnung für eine IGeL bekommen? Ohne Aufklärungsgespräch und schriftliche Zustimmung sind Patienten nicht verpflichtet, das Arzthonorar zu bezahlen (§ 630c Abs. 3 BGB). Sie müssen dafür keinen Widerspruch einlegen, sollten aber den Arzt darauf hinzuweisen, dass sie die Rechnung nicht zahlen werden, empfiehlt die AOK. Haben Patienten bereits gezahlt, können sie die Summe von ihrem Arzt zurückfordern (§ 812 Abs. 1 BGB). Der Anspruch darauf ist nach drei Jahren allerdings verjährt.

Die meisten Patienten würden es sicher ungern auf einen Kostenstreit mit ihrem Arzt ankommen lassen und lieber bezahlen, meint Storf. Damit es gar nicht erst soweit kommt, sei ein gesundes Misstrauen gegenüber Selbstzahler-Angeboten immer angebracht, so die Beraterin.

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