Gesundheit - Kiel:Nicht erfüllte Impfpflicht: Keine automatischen Sanktionen

Corona
Ein medizinischer Mitarbeiter impft eine Frau gegen Corona. Foto: Ronny Hartmann/dpa/Symbolbild (Foto: dpa)

Direkt aus dem dpa-Newskanal

Kiel (dpa/lno) - Gegen Beschäftigte von Einrichtungen, in denen ab 16. März die Corona-Impfpflicht gilt, wird bei Fehlen eines entsprechenden Nachweises nicht automatisch ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot verhängt. Darauf hat das Gesundheitsministerium in Kiel am Freitag aufmerksam gemacht. Vielmehr werde zunächst der Fall dem jeweiligen Gesundheitsamt gemeldet und ein Verwaltungsverfahren eingeleitet. So dürfen die Mitarbeiter auch nach dem 15. März in den Einrichtungen vorerst weiterarbeiten, bis die Prüfung ihres Falls abgeschlossen ist. Dann trifft das Amt eine Ermessensentscheidung und kann im Einzelfall ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot anordnen.

Beschäftigte in Pflege, Krankenhäusern, Eingliederungshilfe, Rettungsdiensten und Arztpraxen sind gesetzlich verpflichtet, bis zum 15. März nachzuweisen, dass sie geimpft oder genesen sind oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden sollen. Ist dies nicht der Fall, tritt das beschriebene Verfahren in Kraft. Wer die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, darf ab 16. März in den betroffenen Einrichtungen auch nicht neu anfangen. Zur Umsetzung der sogenannten einrichtungsbezogenen Impfpflicht hat das Gesundheitsministerium am Freitag Leitlinien veröffentlicht.

© dpa-infocom, dpa:220304-99-387056/2

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: