Gesundheit - Erfurt:Gratis-Masken werden kommen: Neue Corona-Verordnung gilt

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Eine Mund-Nasen-Maske liegt auf dem Domplatz unterhalb von Mariendom und Severikirche. Foto: Martin Schutt/dpa-Zentralbild/dpa (Foto: dpa)

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Erfurt (dpa/th) - Bedürftige sollen in Thüringen bald Gratis-Masken bekommen. Dafür sprach sich am Dienstag nach der Kabinettssitzung auch Umweltministerin Anja Siegesmund (Grüne) aus. Es gebe Bestände im Pandemie-Lager des Landes. "Um die Menschen zu schützen, ist eine medizinische oder FFP2-Maske eine kleine, aber absolut notwendige Unterstützung - selbstverständlich kostenlos dort, wo das Geld knapp ist", sagte Siegesmund in Erfurt.

Das Tragen medizinischer Masken ist seit Dienstag in Thüringen in öffentlichen Bereichen vorgeschrieben. In einigen Städten, darunter Weimar und Jena, werden bereits Gratis-Masken beispielsweise an Obdachlose verteilt. Für sie hatten sich zuvor Gesundheitsministerin Heike Werner (Linke) und Finanzministerin Heike Taubert (SPD) ausgesprochen. Nach Angaben einer Sprecherin des Gesundheitsministeriums geht es jetzt nur noch darum, wer genau kostenlos medizinische Masken erhält und wie ihre Verteilung erfolgt. Mit einer Entscheidung sei kurzfristig zu rechnen.

Seit Dienstag gelten in Thüringen strengere Regeln zur Eindämmung der Corona-Pandemie. In Kraft ist eine neue Verordnung, mit der der Lockdown bis 14. Februar verlängert wird. Werner forderte Durchhaltevermögen - auch um die Ausbreitung von Virusmutationen zu verhindern.

Neu ist, dass FFP2- oder OP-Masken in Bussen und Bahnen sowie beim Einkaufen, aber auch in Arztpraxen und bei Versammlungen getragen werden müssen. Zudem soll das Pflegepersonal in Altenheimen jetzt dreimal pro Woche auf das Coronavirus getestet werden. Eine Erleichterung gibt es für Familien mit Kindern bis sechs Jahre: Sie können die Betreuung zusammen mit einer anderen Familie organisieren.

Aufgabe der Politik sei, "die Menschen zu schützen und gleichermaßen die Perspektive zu bieten, ab wann welche Lockerungen wieder möglich sein können", sagte Siegesmund. "Mit Bürgerräten, wie wir sie im Kabinett besprochen haben, schaffen wir eine noch bessere öffentliche Austauschplattform."

Die Details der neuen Verordnung im Überblick:

- Weiterhin gilt, KONTAKTE zu minimieren und konstant zu halten. Erlaubt ist jedoch die Betreuung von Kindern unter sechs Jahren "in fest organisierten privaten Gruppen" aus maximal zwei Haushalten.

- MEDIZINISCHE MASKEN müssen in Geschäften von Kunden, im öffentlichen Nahverkehr, bei Veranstaltungen und Zusammenkünften von Kirchen und Parteien sowie in medizinischen, physio- und psychotherapeutischen Praxen von Personal und Patienten getragen werden. Konkret erlaubt sind dort OP-Masken, FFP2- und FFP3-Masken sowie Masken des Standards KN95 und N95 ohne Ausatemventil.

- Arbeitnehmer müssen am ARBEITSPLATZ eine Mund-Nasen-Bedeckung - nicht zwingend eine medizinische Maske - tragen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Das gilt auch, wenn in einem geschlossenen Raum eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Person unterschritten wird.

- Nichtöffentliche BETRIEBSKANTINEN sollen in der Regel geschlossen werden, die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke aber möglich bleiben.

- In PFLEGEHEIMEN und Behinderteneinrichtungen müssen Besucher sowie alle Beschäftigten verpflichtend FFP2-Masken tragen. Das gilt auch für Beschäftigte ambulanter Pflegedienste. Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen müssen verpflichtend mindestens dreimal pro Woche getestet werden, jene in Behinderteneinrichtungen und bei Pflegediensten zweimal pro Woche.

- Die Teilnehmerzahl bei POLITISCHEN VERSAMMLUNGEN wird halbiert auf 500 Teilnehmer unter freiem Himmel und 50 in geschlossenen Räumen. Bei mehr als 200 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner binnen einer Woche in einer Region sind nur 100 beziehungsweise 25 Teilnehmer erlaubt.

- Wer bei einem SCHNELLTEST ein positives Ergebnis hat, muss sich bis zu einer behördlichen Entscheidung zu Hause aufhalten und Kontakte vermeiden.

- ALKOHOLKONSUM ist nicht mehr im gesamten öffentlichen Raum untersagt, sondern nur noch an gekennzeichneten Orten sowie vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen.

© dpa-infocom, dpa:210125-99-167110/4

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