Entscheidung des Bundessozialgerichts:Präimplantationsdiagnostik ist keine Kassen-Leistung

Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts: Das Aussortieren von krankhaften, im Reagenzglas gezeugten menschlichen Embryonen, muss nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden.

Eine Präimplantationsdiagnostik (PID) ist nach einem Urteil des Bundessozialgerichts keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Richter gaben damit in dem veröffentlichten Urteil der Krankenkasse Barmer GEK und den Vorinstanzen Recht. "Die PID-IVF-Behandlung ist keine Krankenbehandlung im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung", heißt es vom obersten deutschen Sozialgericht.

Mit einer PID kann bei einer künstlichen Befruchtung das Erbgut von Embryonen untersucht werden. Nur gesunde Embryonen werden später in die Gebärmutter der Frau eingepflanzt. Die Kasseler Richter hatten zu beurteilen, ob das Aussortieren von krankhaften, im Reagenzglas gezeugten menschlichen Embryonen eine "Krankenbehandlung" darstellt.

Geklagt hatte ein Mann, der an einem Gendefekt leidet, der eine vererbliche, das Gehirn betreffende Gefäßerkrankung mit schweren Verläufen bis hin zur Demenz verursacht. Er und seine Ehefrau wollen vermeiden, dass gemeinsame Kinder Träger des Gendefekts werden. Deswegen entschlossen sie sich zur künstlichen Befruchtung (IVF), um vom Gendefekt betroffene befruchtete Eizellen feststellen und auszusortieren. Die Kosten für die vorangegangene Präimplantationsdiagnostik wollte das Ehepaar nun von der Krankenkasse ersetzt bekommen.

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