Fortpflanzungsmedizin:Befruchtet oder nicht?

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Was wird aus überzähligen Embryonen? Ein sieben Wochen alter Fötus in der Fruchtblase. (Foto: Peter Endig/picture alliance / dpa)

In einem wegweisenden Urteil hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden, dass die Spende von überzähligen Embryonen in Deutschland illegal ist.

Von Kathrin Zinkant

In einem mit großer Spannung erwarteten Urteil zur Embryonenspende hat das Bayerische Oberste Landesgericht in München am Mittwoch entschieden, dass die Spende von besamten, aber noch nicht vollständig befruchteten Eizellen verboten ist. Angeklagt waren der Vorsitzende und zwei Mediziner vom Netzwerk Embryonenspende. Sie hatten übrig gebliebene besamte Eizellen aus der In-vitro-Fertilisation über das Netzwerk an Paare mit Kinderwunsch vermittelt.

Damit kippt das OLG den Freispruch des Landesgerichts Augsburg von 2018. Das Netzwerk bemüht sich seit 2013, überzählige Embryonen aus der künstlichen Befruchtung nach Freigabe durch die genetischen Eltern ihrer Bestimmung zukommen zu lassen. 22 Kinderwunschzentren gehören dem Netzwerk inzwischen an. Mehr als 30 Kinder wurden bereits geboren. Kinder, die andernfalls verworfen worden wären.

Was das Netzwerk tut, klingt daher sinnvoll und ist in Deutschland auch gar nicht prinzipiell verboten. Der Deutsche Ethikrat hat schon vor vier Jahren in einer ausführlichen Stellungnahme zur Embryonenspende festgestellt, dass die Weitergabe von Embryonen aus einer Kinderwunschbehandlung selbst im Rahmen des rigiden deutschen Embryonenschutzgesetzes legal ist - solange dabei kein Geld fließt. Das Netzwerk arbeitet dementsprechend nicht kommerziell, Paare müssen für die Vermittlung eines gespendeten Embryos lediglich Aufwandskosten erstatten. Eigentlich wäre das Problem damit schon geklärt - hielte das deutsche Embryonenschutzgesetz nicht noch einige Stolpersteine bereit.

Die Samenzelle dringt in die Eizelle ein, verschmilzt aber noch nicht mit ihr

Das Gesetz, das in diesem Dezember seinen 30. Geburtstag feiern wird, sieht nämlich drei Regelungen vor, von denen die erste den Problemfall der Spende zunächst gar nicht betrifft: Es geht darum, dass Reproduktionsmediziner im Rahmen einer künstlichen Befruchtung nicht mehr Embryonen herstellen dürfen, als der Frau je Zyklus, also Versuch, tatsächlich übertragen werden. Laut Gesetz sind das höchstens drei. Das Ziel dieser Beschränkung war und ist, keine überzähligen Embryonen herzustellen, da Embryonen nach Auffassung des Gesetzgebers als Leben und damit schützenswert zu betrachten sind.

Zugleich steht Fortpflanzungsmedizinern und Paaren mit Kinderwunsch damit aber frei, eine größere Zahl an besamten Eizellen noch vor der vollständigen Befruchtung für kommende Zyklen einzufrieren. Die Samenzelle dringt dabei in die Eizelle ein, verschmilzt aber noch nicht mit ihr. Im Fachjargon spricht man von Vorkernstadium, und rechtlich gesehen handelt es sich dabei um keine befruchtete, sondern um eine imprägnierte Eizelle und damit eben nicht um einen Embryo. Diese Vorkernstadien lassen sich zudem besser einfrieren als bereits fertige Embryonen. Dass sie in der Praxis heute in recht großer Zahl entstehen und beim vorzeitigen Erfolg eine IVF auch übrig bleiben, wird durch die Unterscheidung zwischen "imprägniert" und "befruchtet" klar gebilligt, das haben auch schon mehrere Staatsanwaltschaften so gesehen.

Die Mehrheit der überzähligen Embryonen sind vor dem Gesetz daher Eizellen, in denen eine Samenzelle steckt. Und das führt zum eigentlichen Hindernis im aktuellen Fall, dem im gleichen Gesetz verankerten Verbot der Eizellspende. Da der gespendete Embryo im Sinne des Gesetzes nämlich kein Embryo ist, sondern eine Eizelle, in der eine Samenzelle steckt, ist die Spende gesetzeswidrig. Und sie wird auch nicht weniger gesetzeswidrig dadurch, dass die Befruchtung erst in dem Moment stattfindet, in dem das gespendete Vorkernstadium aufgetaut wird. Auch das ist laut dem Gesetz illegal, weil in diesem Augenblick ein Embryo hergestellt wird "zu einem anderen Zweck, als eine Schwangerschaft bei der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt". Denn die Eizelle stammt ja von der Spenderin, nicht der Empfängerin der Spende.

Fachleute der Leopoldina empfehlen dringend eine gesetzliche Neuregelung

Dass es in den bisherigen Prozessen zum Freispruch kam, liegt daran, dass das Landgericht Augsburg einer Unterscheidung zwischen imprägnierter Eizelle und befruchteter Eizelle widersprochen hat. Laut Urteil vom 13. Dezember 2018 beginnt die Befruchtung demnach mit dem Eindringen der Samenzelle in die Eizelle und endet bereits mit der Ausbildung von Vorkernen. Diese Neudefinition deckt sich jedoch nicht mit dem geltenden Gesetz, weshalb Juristen ihr auch widersprechen. "Mit Blick auf das geltende Embryonenschutzgesetz ist das Auftauen eine Vorkernstadiums mit dem Ziel einer Befruchtung und Verpflanzung in eine Frau, von der die Eizelle nicht stammt, klar illegal", sagt Jochen Taupitz, Medizinrechtsexperte von der Universität Mannheim.

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Das langjährige Mitglied des Deutschen Ethikrats hatte den Freispruch auf Basis des Embryonenschutzgesetzes deshalb nicht für juristisch vertretbar gehalten. "Die einzige Frage, die man stellen kann, lautet: Ist das Verbot der Eizellspende verfassungswidrig?" Dem Verbot habe 1990 die Annahme zugrunde gelegen, dass eine doppelte Mutterschaft für das geborene Kind seelisch zu belastend wäre. "Erfahrungen aus dem Ausland zeigen aber, dass das nicht der Fall ist", erläutert Taupitz. Damit bleibe nur noch der erhebliche Eingriff in die Grundrechte der Frau, den das Verbot darstelle.

Das Netzwerk jedoch hat diesem Weg schon im vergangenen Jahr vehement widersprochen und lehnt auch eine gesetzliche Neuregelung der Reproduktionsmedizin durch ein Fortpflanzungsmedizingesetz ab, die unter anderem von Fachleuten der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina dringend empfohlen wird. Laut dem Netzwerk Embryonenspende müsse das Embryonenschutzgesetz nur "in einigen Punkten aktualisiert ausgelegt" werden. Eine Legalisierung der Eizellspende dagegen würde nicht zu altruistischen Eizellspenden führen, sondern zu einem Graumarkt für den Handel mit den kostbaren Keimzellen.

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