Eisenhüttenstadt (dpa/bb) - Rund 30 Brandenburger sind seit Mai in eine Quarantäne-Station zwangseingewiesen worden, weil sie sich nicht an die angeordnete Corona-Quarantäne gehalten haben. Aktuell befänden sich allerdings keine Quarantänebrecher in der Einrichtung, wie das das Innenministerium auf Anfrage am Montag mitteilte. Zunächst hatte die „Welt am Sonntag“ berichtet.
Die Quarantäne-Einrichtung befindet sich seit Juni in der ehemaligen Abschiebehaftanstalt Eisenhüttenstadt, nachdem sie seit Mai in dem Ausreisegewahrsam am Flughafen Schönefeld untergebracht war. Die Station sei räumlich komplett von der Erstaufnahmeeinrichtung getrennt, so Ministeriumssprecher Martin Burmeister. Frauen und Männer könnten getrennt untergebracht werden, es gebe Familienzimmer sowie Fitness- und Aufenthaltsräume. Die Menschen bleiben in der Einrichtung, solange für sie die Quarantäne gilt.
In die Zentralstelle für Quarantänebrecher kommt, wer sich wiederholt und trotz Anweisung nicht an die durch die örtlichen Gesundheitsämter erteilte Quarantäne im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie hält. Für eine Einweisung ist eine richterliche Anordnung nötig, die Grundlage bildet das Infektionsschutzgesetz. Corona-Erkrankte kämen in ein Krankenhaus. „Es ist das letzte Mittel“, sagte Gabriel Hesse, Sprecher beim Gesundheitsministerium. Im Zeitraum von Mai bis Jahresende seien in drei Landkreisen insgesamt 223 Quarantäne-Verstöße festgestellt worden.
Den Antrag auf Einweisung stellen die örtlichen Gesundheitsämter, wenn sie Verstöße gegen Quarantäne festgestellt haben. „Es gibt Kontrollanrufe“, sagte Andrea Metzler, Sprecherin des Kreises Potsdam-Mittelmark. Aus Teltow kam ein Mann im Mai in die Einrichtung. Auch seien mobile Teams im Einsatz, die die Quarantäne bei Bedarf an der Haustür kontrollierten. „Es trifft die Wenigsten“, sagte Metzler.
Meistens reiche eine Verwarnung. Werde die aber nicht beachtet und liege eine richterliche Anordnung vor, werde der Betroffene abgeholt und in die Einrichtung gebracht - ohne weitere Vorankündigung.
Unter Quarantäne ist laut Ministerium die verpflichtende befristete Selbstisolation zu verstehen. Rückkehrer aus Corona-Risikogebieten aus dem Ausland müssen für mindestens zehn Tage in Quarantäne, auf direktem Weg in ihre Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft. Auch trifft die Pflicht Kontaktpersonen von Erkrankten. Ob eine Quarantäne angeordnet werden muss, entscheidet das örtliche Gesundheitsamt.