Patientenrechtegesetz:Der Patient soll mündiger werden

Patienten in Deutschland haben seit 2013 mehr Rechte gegenüber ihren Ärzten und Krankenkassen. Was das Patientenrechtegesetz für Patienten und Angehörige bedeutet.

Von Berit Uhlmann

Das Patientenrechtegesetzt bündelt und vervollständigt die Vorschriften, die zuvor in einer Vielzahl von Einzelregelungen und Urteilen verteilt waren. Den Versicherten bescheren die Neuregelungen einige Verbesserungen. In anderen Punkten allerdings bleibt das Gesetz hinter den Forderungen von Patienten-Verbänden zurück. Ein Überblick.

Fristen für die Krankenkassen:

Manche medizinische Leistungen, beispielsweise Reha-Maßnahmen, müssen von der gesetzlichen Krankenkasse bewilligt werden. Künftig sollen die Kassen ihre Entscheidung über die Kostenübernahme innerhalb von drei Wochen fällen. Äußert sich die Kasse innerhalb dieser Frist nicht, gilt dies in aller Regel als Bewilligung. Die Patienten bekommen die Kosten in diesem Fall erstattet. Bei Anträgen zur Zahnbehandlung muss die Kasse innerhalb von sechs Wochen entscheiden.

Recht auf Akteneinsicht:

Patienten erhalten mit dem neuen Gesetz das Recht, ihre Krankenakte einzusehen. Gleichzeitig ist der Arzt verpflichtet, alle Schritte der Behandlung zu dokumentieren. Hat ein Arzt eine Aufklärung oder Behandlung nicht dokumentiert, wird diese künftig als nicht erfolgt gewertet. Dies kann bei Schadenersatz-Forderungen von Bedeutung sein, etwa wenn ein Patient geltend macht, dass eine versäumte Untersuchung zu einem Schaden führte.

Umfassende Aufklärung:

Ärzte, aber auch andere Anbieter im Gesundheitswesen wie Psychotherapeuten, Hebammen und Heilpraktiker, müssen ihre Patienten in einem persönlichen Gespräch umfassend über Ablauf und Risiken der geplanten Maßnahme aufklären und einen Behandlungsvertrag schließen. Dies gilt insbesondere für die Selbstzahlerleistungen.

Diese Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) wie bestimmte Krebsvorsorge-Untersuchungen oder reisemedizinische Beratung boomen. Doch nicht selten werden sie lediglich von der Arzthelferin erläutert und verkauft. Dies ist nicht zulässig, stellt das Gesetz klar. Auch über IgeL muss grundsätzlich ein Arzt aufklären. Er muss den Patienten dabei ausdrücklich über die Kosten informieren.

Kritik am Umgang mit Behandlungsfehlern

Schadenersatz bei Kunstfehlern:

Dieser Punkt hat in der Diskussion um das Gesetz die heftigste Kritik hervorgerufen. Im Schadensfall müssen Patienten noch immer selbst nachweisen, dass der Arzt einen Fehler begangen hat. Nur bei sehr groben Behandlungsfehlern gilt der Arzt automatisch als Verursacher des Schadens, sofern er nicht das Gegenteil beweisen kann.

Patientenschutz-Verbände hatten die komplette Umkehr der Beweislast gefordert. Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) hatte dies jedoch unter Hinweis auf "amerikanische Verhältnisse" abgelehnt. "Bei einer Beweislastumkehr besteht die Gefahr, dass Ärzte nur noch eine Defensivmedizin betreiben und Risiken vermeiden", argumentierte er. Ärzte müssten jedoch auch Risiken eingehen, wenn sie das Bestmögliche für ihre Patienten erreichen wollen.

Neu im Gesetz ist festgeschrieben, dass Kranken- und Pflegekassen ihre Versicherten beim Einfordern von Schadenersatz unterstützen müssen, indem sie beispielsweise Gutachten in Auftrag geben.

Härtefallfonds:

Diese Forderung wurde in dem Gesetz ebenfalls nicht umgesetzt. Patientenvertreter hatten verlangt, einen solchen Fonds zu schaffen, um Opfern von Behandlungsfehlern schnell finanziell helfen zu können. Er sollte vor allem bei juristisch schwer fassbaren oder besonders langwierigen Fällen helfen. Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Wolfgang Zöller, kündigte an, sich weiter für einen solchen Fonds einzusetzen.

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