Das Patientenrechtegesetzt bündelt und vervollständigt die Vorschriften, die zuvor in einer Vielzahl von Einzelregelungen und Urteilen verteilt waren. Den Versicherten bescheren die Neuregelungen einige Verbesserungen. In anderen Punkten allerdings bleibt das Gesetz hinter den Forderungen von Patienten-Verbänden zurück. Ein Überblick.
Fristen für die Krankenkassen:
Manche medizinische Leistungen, beispielsweise Reha-Maßnahmen, müssen von der gesetzlichen Krankenkasse bewilligt werden. Künftig sollen die Kassen ihre Entscheidung über die Kostenübernahme innerhalb von drei Wochen fällen. Äußert sich die Kasse innerhalb dieser Frist nicht, gilt dies in aller Regel als Bewilligung. Die Patienten bekommen die Kosten in diesem Fall erstattet. Bei Anträgen zur Zahnbehandlung muss die Kasse innerhalb von sechs Wochen entscheiden.
Recht auf Akteneinsicht:
Patienten erhalten mit dem neuen Gesetz das Recht, ihre Krankenakte einzusehen. Gleichzeitig ist der Arzt verpflichtet, alle Schritte der Behandlung zu dokumentieren. Hat ein Arzt eine Aufklärung oder Behandlung nicht dokumentiert, wird diese künftig als nicht erfolgt gewertet. Dies kann bei Schadenersatz-Forderungen von Bedeutung sein, etwa wenn ein Patient geltend macht, dass eine versäumte Untersuchung zu einem Schaden führte.
Umfassende Aufklärung:
Ärzte, aber auch andere Anbieter im Gesundheitswesen wie Psychotherapeuten, Hebammen und Heilpraktiker, müssen ihre Patienten in einem persönlichen Gespräch umfassend über Ablauf und Risiken der geplanten Maßnahme aufklären und einen Behandlungsvertrag schließen. Dies gilt insbesondere für die Selbstzahlerleistungen.
Diese Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) wie bestimmte Krebsvorsorge-Untersuchungen oder reisemedizinische Beratung boomen. Doch nicht selten werden sie lediglich von der Arzthelferin erläutert und verkauft. Dies ist nicht zulässig, stellt das Gesetz klar. Auch über IgeL muss grundsätzlich ein Arzt aufklären. Er muss den Patienten dabei ausdrücklich über die Kosten informieren.