BetreuungGericht: Kasse muss Begleitung für krankes Kind stellen

Krankenkasse soll Begleitung für Grundschülerin mit Diabetes stellen. (Archivbild)
Krankenkasse soll Begleitung für Grundschülerin mit Diabetes stellen. (Archivbild) (Foto: Hannes P. Albert/dpa)

Eine Grundschülerin hat Diabetes und kann nicht ohne Begleitung am Unterricht teilnehmen. Ein Gericht stellt klar, wer für diese Aufsicht zuständig ist.

Direkt aus dem dpa-Newskanal: Dieser Text wurde automatisch von der Deutschen Presse-Agentur (dpa) übernommen und von der SZ-Redaktion nicht bearbeitet.

Darmstadt (dpa/lhe) - Eine schwer an Diabetes erkrankte Grundschülerin hat nach einem Bescheid des Sozialgerichts in Darmstadt Anspruch auf eine von der Krankenkasse gestellte Schulbegleitung. Das Gericht gehe davon aus, dass die Schulbegleitung ein Fall der „häuslichen Krankenpflege“ ist, heißt es in einer Mitteilung. Diese könne auch außerhalb der Wohnung gewährt werden. Es handele sich nicht um einen Fall außerklinischer Intensivpflege, da die Überwachung auch von einem angelernten Erwachsenen durchgeführt werden könne. (Bescheid von 7.2. Az. S13 KR 262/23)

Bei der sieben Jahre alten Schülerin ist die Insulingabe besonders schwer einzustellen, deswegen ist sie auf Unterstützung von Erwachsenen angewiesen. Der Antrag für das Kind bei der Krankenkasse blieb zunächst erfolglos, auch wenn es keinen Streit darüber gibt, dass eine Überwachung zwingend nötig ist. Die Krankenkasse habe den Landkreis in der Verantwortung gesehen. Das Kind habe nur zur Schule gehen können, weil eine Lehrerin diese Aufgabe übernommen habe.

Den Landkreis sah das Gericht nicht in der Verantwortung. Es gehe um Leistungen, die der Beobachtung der körperlichen Situation und gegebenenfalls der medizinisch-pflegerischen Intervention dienen. Dies sei Teil der Krankenpflege. Ebenso könne nicht von Lehrkräften erwartet werden, dass sie die Beobachtung übernehmen. Die könnten dies nicht ohne Vernachlässigung ihrer Lehr- und Aufsichtspflicht den übrigen Kindern gegenüber wahrnehmen. Der Bescheid ist noch nicht rechtskräftig.

© dpa-infocom, dpa:250213-930-374316/1

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