Altenbetreuung:Wenn Pflegende eine Auszeit brauchen

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Pflegende brauchen mitunter Zeit für sich selbst.

(Foto: Getty Images)

Für Menschen, die alte und kranke Angehörige pflegen, ist die Urlaubsplanung eine Herausforderung. Wer kann Unterstützung beantragen? Was zahlt die Kasse? Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Von Kim Björn Becker

Der regelmäßige Urlaub gehört für die meisten Deutschen zum Leben dazu, vor allem im Sommer. Laut einer Studie packten im vergangenen Jahr mehr als drei Viertel der Bürger mindestens einmal im Jahr ihre Koffer, etwa 53 Millionen Menschen blieben wenigstens fünf Tage am Stück ihrer Wohnung fern. Für die geschätzt fast fünf Millionen pflegenden Angehörigen, die ein Familienmitglied zu Hause versorgen, kann die Urlaubsplanung eine Herausforderung sein - schließlich müssen die Alten und Kranken weiterhin gut versorgt werden. Zum Beginn der Sommerferien in Bayern an diesem Freitag klärt die SZ die wichtigsten Fragen für Betroffene.

Welche Möglichkeiten gibt es, damit pflegende Angehörige in den Urlaub fahren können?

Grundsätzlich gibt es für Angehörige zwei Möglichkeiten, eine Pflege-Auszeit zu nehmen. Bei der sogenannten Ersatz- oder Verhinderungspflege zahlt die Pflegekasse für den Einsatz von Ersatz-Pflegern im häuslichen Umfeld. Sie wird also immer dann wichtig, wenn der Betroffene weiterhin zu Hause versorgt werden will. Wird der Pflegebedürftige in dieser Zeit in einem Heim untergebracht, ist von der sogenannten Kurzzeitpflege die Rede. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Betroffene gesetzlich oder privat versichert ist - die Voraussetzungen, um einen Antrag stellen zu können, sowie die jeweiligen Leistungsansprüche sind gleich. Nach Zahlen des Bundesgesundheitsministeriums wird die Verhinderungspflege deutlich öfter in Anspruch genommen als die Kurzzeitpflege: In 140 000 Fällen wurden die Pflegebedürftigen im vergangenen Jahr in der Wohnung betreut, in fast 25 000 Fällen in ein Heim gebracht.

Was genau zahlt die Pflegekasse?

Pflegebedürftige haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihre Kasse ihnen die Kosten für Ersatz- sowie Kurzzeitpflege bis zu einem Betrag von jeweils 1612 Euro pro Kalenderjahr erstattet. Die Ersatzpflege kann für einen Zeitraum von sechs Wochen - dies entspricht 42 Kalendertagen - in Anspruch genommen werden, bei der Kurzzeitpflege sind es acht Wochen, also 56 Kalendertage. Die Mittel aus beiden Töpfen können miteinander kombiniert werden: Wer nur die Kurzzeitpflege in Anspruch nimmt, kann hierfür auch das gesamt Budget für die Verhinderungspflege abrufen und den Leistungsanspruch auf 3224 Euro aufstocken. Umgekehrt können Versicherte, die sich für die Verhinderungspflege entscheiden, auch das Budget für die Kurzzeitpflege nutzen - in diesem Fall allerdings nur zu maximal 50 Prozent, was den Leistungsbetrag auf 2418 Euro pro Kalenderjahr begrenzt.

Welche Voraussetzungen müssen Pflegebedürftige erfüllen?

In jedem Fall müssen Betroffene bei ihrer gesetzlichen oder privaten Pflegekasse einen entsprechenden Antrag stellen. Wenn pflegende Angehörige kurzfristig verreisen wollen, geht dies nach Auskunft der großen Pflegekassen auch innerhalb weniger Tage - der Pflege-Urlaub muss also nicht Monate vorher geplant werden. Oft reicht auch ein Anruf bei der Pflegekasse. Beide Formen, also Ersatz- und Kurzzeitpflege, kommen allerdings nur für Betroffene in Frage, die mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft worden sind (siehe Kasten). Für die Ersatz- oder Verhinderungspflege gibt es darüber hinaus noch zwei Kriterien: Sie bezieht sich nur auf pflegende Angehörige, Lebenspartner, Nachbarn, Bekannte und sonstige Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig zu Hause versorgen. Zudem kann die Ersatzpflege erst dann beantragt werden, wenn der Betroffene zuvor mindestens sechs Monate in der eigenen Wohnung betreut wurde - allerdings nicht notwendigerweise von derselben Person.

Wie stark sind pflegende Angehörige belastet?

Dieser Frage ging die Pflegekasse DAK vor zwei Jahren in einer großen Befragung nach. 71 Prozent der Befragten gaben an, dass die Versorgung eines Angehörigen sie zeitlich stark einschränke, 68 Prozent nannten eine psychische Belastung. Jeder zweite Befragte berichtete von körperlichen Beschwerden, jeder fünfte leidet unter einer Depression. Nach Zahlen des Statistischen Bundesamts gab es zum Jahresende 2015 bundesweit etwa 2,9 Millionen Pflegebedürftige, von ihnen wurden 73 Prozent zu Hause betreut. Laut einem Report der AOK werden Unterstützungsangebote nur in jedem fünften Fall in Anspruch genommen. Ein wesentlicher Grund für die geringe Quote sei, dass viele nicht von einer fremden Person gepflegt werden wollten.

Reform: Aus Stufen wurden Grade

Der Pflegegrad gibt Aufschluss darüber, wie viel Hilfe jemand im Alltag benötigt. Seit Jahresbeginn gibt es fünf Pflegegrade, sie ersetzen das alte System der drei Pflegestufen. Dabei gilt: Je höher die Zahl, desto weniger kann der Betroffene noch alleine - und desto größer ist der Anspruch auf Pflegeleistungen gegenüber der Kasse. In regelmäßigen Abständen prüft der medizinische Dienst der Krankenversicherung nach einem festgelegten Muster, ob sich ein Pflegebedürftiger zum Beispiel noch alleine versorgen kann.

Die aktuellsten Zahlen des Statistischen Bundesamts beziehen sich auf das Jahr 2015, damals galt noch das alte System aus drei Pflegestufen. Etwa 57 Prozent aller Pflegebedürftigen entfielen auf Stufe 1, weitere gut 31 Prozent auf Stufe 2 und etwas mehr als elf Prozent auf Stufe 3. Je stärker der Betroffene beeinträchtigt ist, desto seltener konnte er den amtlichen Zahlen zufolge zu Hause versorgt werden.

In jüngster Zeit gaben die gesetzlichen Pflegekassen immer mehr Geld für den Pflegeurlaub von Angehörigen aus. Zwischen 2012 und 2016 verdoppelten sich die Kosten von 0,5 auf 1,05 Milliarden Euro pro Jahr. Schätzungen gehen davon aus, dass die Zahl der Pflegebedürftigen in den kommenden Jahren kontinuierlich steigt. Kim Björn Becker

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