Wohnungssuche:Wann schwindeln erlaubt ist

Mietinteressenten müssen viel über sich preisgeben, neuerdings sogar die Anschrift des vorherigen Vermieters.

Von Berrit Gräber

Jeder, der eine Wohnung sucht, kennt sie: Fingerdicke Fragebögen, mit deren Hilfe Vermieter versuchen, den optimalen Bewerber aus der Masse der Mietinteressenten herauszupicken. Eigentlich sind die oft bohrenden Fragen nach Beruf, Einkommen, Schulden, Familienplanung und Haustieren beim bloßen Besichtigungstermin gar nicht erlaubt. "In der Praxis stehen aber immer Bewerber mit in der Schlange, die bereits ihre Schufa-Daten, eine Selbstauskunft und die Ausweiskopie dabei haben", berichtet Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbundes in Berlin. Wer bei solcher Konkurrenz Antworten schuldig bleibt, ist von vornherein chancenlos. Seit Neuestem müssen Bewerber auch die Kontaktdaten des Vorvermieters rausrücken, wenn der Eigentümer darauf besteht. Aber: Sie müssen nicht jede Frage wahrheitsgemäß beantworten. Wann man flunkern darf - und wann man besser ehrlich ist.

Das sagt das Gesetz

Vermieter haben ein berechtigtes Interesse zu wissen, wer in ihre Wohnungen und Häuser zieht. Deshalb nehmen sie oder beauftragte Makler und Verwalter die Mietinteressenten gern unter die Lupe, bevor sie einen Mietvertrag abschließen. Speziell in Ballungsräumen ist es gang und gäbe, Bewerbern einen Fragebogen vorzulegen, die Mieterselbstauskunft. Darin soll der Wohnungssuchende offenlegen, was er beruflich macht, wie viel er verdient, wie es um seine Zahlungsmoral steht, ob er Kinder möchte oder ein Haustier. Die meisten Bewerber fühlen sich dazu verpflichtet, sämtliche Fragen zu beantworten, selbst Persönliches offenzulegen. Dabei müssten sie - rein rechtlich betrachtet - zunächst einmal gar nichts von sich preisgeben. "Ist jemand auf Wohnungssuche, hat der Vermieter in diesem Stadium keinen Anspruch darauf, bereits die Einkommensverhältnisse des Interessenten zu erfragen", betont Ropertz. Erst, wenn er sich für einen Bewerber entschieden hat und der Vertragsabschluss bevorsteht, darf er nach Einkommens- und Vermögensverhältnissen oder der Schufa-Auskunft fragen. So sieht es das Bundesdatenschutzgesetz vor. Und so weit die Theorie. "In der Praxis ist das nicht umsetzbar", sagt Ropertz. Sprich: Wer im Rennen um eine Wohnung bleiben will, kommt um die Selbstauskunft nicht herum und muss den Fragebogen-Striptease schon bei der ersten Besichtigung lückenlos hinter sich bringen.

Das darf der Vermieter fragen

Grundsätzlich sollten Mietinteressenten darüber Bescheid wissen, dass Vermieter nicht das Recht haben, sie nach Gutdünken auszufragen. Ihr Fragerecht ist beschränkt und von der Rechtsprechung weitgehend geklärt. "Vermieter dürfen nur objektiv für den Mietvertrag beziehungsweise das Mietverhältnis relevante Fragen stellen, etwa solche nach der Identität des Wohnungsinteressenten oder nach seiner Zahlungsfähigkeit", sagt Thomas Hannemann, Rechtsanwalt und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV). Das heißt: Vermieter dürfen sehr wohl abfragen, wie viel der Bewerber verdient, welchen Beruf er ausübt und wo er arbeitet. Außerdem erlaubt: Auskünfte einfordern über ein negatives Zahlungsverhalten, das in öffentlichen Schuldner- oder Insolvenzverzeichnissen dokumentiert ist. "Wir raten dazu, alle zulässigen Fragen rund um Einkommen und Beruf wahrheitsgemäß zu beantworten", betont Ropertz. Wer sein Einkommen schönrechnet und täuscht, muss später mit der Kündigung rechnen, wie unter anderem das Landgericht Itzehoe klarstellte (Az. 9 S 132/07). Ehrlichkeit ist außerdem ein Muss, wenn gefragt wird: Wer zieht ein, wie viele Personen werden in der Wohnung leben und wer ist das. Wer hier lügt und später auffliegt, riskiert ebenfalls die Kündigung. Auch dann, wenn er stets pünktlich die Miete gezahlt hat.

Auch das muss jetzt sein

Bisher war es unter Datenschutzaspekten umstritten, ob die Frage nach den Kontaktdaten des Vorvermieters beziehungsweise aktuellen Vermieters überhaupt zulässig ist. Ja, ist sie, urteilte vor Kurzem das Landgericht Berlin (Az. 63 S 163/17). Der Mieter in spe muss die Anschrift seines Vorvermieters rausrücken und darf nicht abblocken, wenn er bei der Bewerbung um eine Wohnung nicht den Kürzeren ziehen will. Nach diesem Urteil ist Ehrlichkeit ratsam, wenn der Neuvermieter checken möchte, ob das bisherige Mietverhältnis störungsfrei lief. Oder wenn er beim alten Vermieter nachfragen will, ob der Grund für den Wohnungswechsel zutrifft. Wie Rudolf Stürzer, Vorsitzender des Eigentümerverbands Haus & Grund München, berichtet, fliegen Schwindler jetzt leichter auf, die angeben, wegen Eigenbedarfs eine neue Wohnung zu suchen - in Wahrheit aber wegen erheblicher Zahlungsrückstände gekündigt wurden. Aber: So manche Bewerber haben bei der Besichtigung bereits eine Vorvermieterbescheinigung dabei, dass sie stets pünktlich gezahlt haben, wie Ropertz berichtet. Vermieter dürfen eine solche Bescheinigung allerdings nicht aktiv einfordern, das ist unzulässig.

Das geht zu weit

Fragen Makler oder Vermieter bei der Wohnungsbesichtigung so ganz nebenbei: "Wollen Sie eigentlich mal Kinder haben?", darf der Interessent guten Gewissens "Nein" sagen - selbst wenn er schwindelt und tatsächlich bald Nachwuchs geplant sein sollte. Denn solche persönlichen Angelegenheiten gehen den Eigentümer nichts an. Gleiches gilt, wenn in der schriftlichen Selbstauskunft gefragt wird: "Haben Sie psychische Erkrankungen?" Oder: "Haben Sie Vorstrafen? Läuft ein Ermittlungsverfahren gegen Sie?"Solche Fragen des Vermieters sind zu privat und daher unzulässig. Interessenten dürfen dann tatsächlich eine Runde schwindeln. "Wer lügt, wenn seine Persönlichkeitsrechte tangiert sind, hat keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten", betont Ropertz.

Der Wohnungssuchende muss außerdem nicht ehrlich sein, wenn er zum Beispiel Mitglied einer Partei, einer Gewerkschaft oder im Mieterverein ist und das bei der Selbstauskunft nicht offen sagen will. Oder wenn er eine Rechtsschutzversicherung besitzt und diese Tatsache lieber für sich behält. Musikgeschmack und Hobbys sind ebenfalls Privatsache. Auch das geht den Vermieter nichts an. Welcher Religion der Mieter angehört, darf höchstens ein kirchliches Wohnungsunternehmen abfragen, das Wohnraum anbietet. Wie in einem Bewerbungsgespräch gilt für die Selbstauskunft, die der Vermieter vom Mieter verlangt: Familienplanung, Krankheiten, Behinderungen und sexuelle Neigungen sind tabu und Privatsache.

Das gilt bei Tieren

Für Tierfreunde wichtig: Wer Kleintiere wie Kaninchen, Hamster oder Vögel hält, muss das nicht in der Selbstauskunft angeben. Diese dürfen jederzeit mit in die Wohnung einziehen. Offenheit ist dagegen Pflicht, wenn der Vermieter nach größeren Haustieren fragt. Wer also mit seinem Hund oder seiner Katze in die neue Wohnung einziehen will, muss den Eigentümer um Erlaubnis fragen. Dieser darf die Tierhaltung aber nicht generell verbieten, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Sonst dürften auch Blindenhunde ausgeschlossen werden (Az. BGH VIII ZR 168/12). Aber: Gefährliche Tiere wie etwa Kampfhunde muss der Vermieter generell nicht akzeptieren.

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