Wohnungsgröße:Was geschrieben steht

Eine in der Nebenkostenregelung festgeschriebene Wohnungsgröße ist verbindlich - auch dann, wenn der Mietvertrag keine Größenangaben enthält.

Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Miet- und Immobilienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin hin. Sie beruft sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts Bautzen in Sachsen (Az.: 1 S 91/07). Ist die Wohnung tatsächlich mehr als zehn Prozent kleiner, könne der Mieter die zu viel bezahlten Nebenkosten zurückfordern.

In dem Fall hatte ein Mann eine Maisonette-Wohnung nach der Besichtigung gemietet, die in der Annonce mit einer Größe von 50 Quadratmeter beworben wurde. Im Mietvertrag war keine bestimmte Fläche angegeben. Doch in der Nebenkostenregelung war eine Wohnfläche von 50,60 Quadratmetern festgeschrieben.

Beim Nachmessen stellte der Mieter fest, dass die Wohnung tatsächlich nur rund 37 Quadratmeter groß war. Deshalb verlangte er vom Vermieter die zu viel bezahlte Miete zurück.

Die Richter gaben ihm Recht. Da die Wohnung mehr als zehn Prozent kleiner ist als vereinbart, sei sie mit einem nicht unerheblichen Mangel behaftet. Die Nennung der Wohnfläche in der Nebenkostenregelung präzisiere die Angabe in der Annonce und sei damit als verbindliche Wohnflächenangabe zu verstehen.

© sueddeutsche.de / dpa / als - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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