Wohnungseigentum:Erlaubte und unerlaubte Berufe

Auch wenn die Wohnung nur als Wohnungseigentum gekennzeichnet ist, sind bestimmte Berufe erlaubt.

Verbietet die Eigentümergemeinschaft nicht ausdrücklich eine berufliche und gewerbliche Nutzung, ist sie erlaubt, wenn die Voraussetzung erfüllt ist:

Die abweichende Nutzung stört genauso wenig wie die bestimmungsgemäße Nutzung.

Dann sind folgende Berufe in der Eigentumswohnung erlaubt:

Arztpraxis Anwaltskanzlei Architekturbüro Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer-Praxis Urteile dazu: KG Berlin, Aktenzeichen 24 W 5760/93BayObLG Aktenzeichen 2 Z BR 137/98BayObLG Aktenzeichen 2 Z BR 89/96

Krankengymnastik-Praxis Urteil dazu: BayObLG Aktenzeichen 2 Z 23/83

Psychologische Praxis Urteil dazu: OLG Düsseldorf Aktenzeichen 3 Wx 500/97

Folgende Berufe sind nicht erlaubt in der Eigentumswohnung:

Heimservice Urteil dazu: OLG Hamm Aktenzeichen 15 W 234/98

Kindertagesstätte Urteil dazu: AG Hildesheim Aktenzeichen 18 UR II 12/85

Fotostudio Urteil dazu: AG Neuss Aktenzeichen 39C 309/79

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