Wohnungseigentümer:Badespaß auf der Terrasse

Wohnungseigentümer: Ein Bad für sich: Ob Gartenbesitzer einen Pool bauen dürfen, erfahren sie im örtlichen Bauamt.

Ein Bad für sich: Ob Gartenbesitzer einen Pool bauen dürfen, erfahren sie im örtlichen Bauamt.

(Foto: mauritius images)

Ein eigenes Schwimmbad oder eine Sauna - für viele ein Traum. Was erlaubt ist.

Von Andrea Nasemann

Wer im Sommer mal schnell ein kleines Plastikschwimmbecken aufbläst und darin planscht, bekommt in der Regel keine Probleme. Wer jedoch in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein 90 Zentimeter hohes mobiles Becken mit einem Durchmesser von 3,50 Metern aufstellt, sollte besser vorher seine Nachbarn um Erlaubnis fragen. Dies hatte ein Wohnungseigentümer versäumt und wurde vor dem Kammergericht Berlin verklagt. Sein Miteigentümer bekam Recht. Er hatte argumentiert, das Becken im Garten zerstöre den optischen Gesamteindruck des Anwesens (24 W 5/07).

Ob Gartenbesitzer einen Pool ohne Genehmigung bauen dürfen, erfahren sie im örtlichen Bauamt. "Dafür ist in der Regel eine Planzeichnung von Grundstück und Pool ausreichend," sagt der Münchner Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Francesco di Pace. Die Behörde informiere auch über die notwendigen Abstände zur Grundstücksgrenze sowie über die Wasserentsorgung oder einen Kanalanschluss. "Provisorische Bauten wie aufblasbare Pools brauchen aber meist keine Genehmigung", so Baurechtsexperte di Pace.

Für manche Grundstückseigentümer ist nicht nur ein eigenes Schwimmbad ein Traum, auch von einer eigenen Sauna träumen viele. Wer so etwas plant, sollte darauf achten, dass er den erforderlichen Grenzabstand zum Nachbarn nicht unterschreitet. So hatte ein Immobilieneigentümer in Rheinland-Pfalz eine Sauna mit Holzofen 2,50 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt errichtet. Darüber beschwerten sich seine Nachbarn. Das Verwaltungsgericht Neustadt entschied, dass er mindestens drei Meter Abstand zu seinem Nachbarn einhalten muss (4 K 788/08).

Auch Whirlpools sind neuerdings sehr beliebt. Ein Wohnungseigentümer hatte sich einen solchen auf seiner Terrasse aufgestellt. Der Whirlpool fasste 1200 Liter Wasser, fünf Personen konnten sich gleichzeitig darin aufhalten. Dann allerdings beschwerten sich seine darunter wohnenden Nachbarn über die Vibrationen. Auch eine Dämmmatte half nicht, die Störung zu beseitigen. Das Amtsgericht Reutlingen entschied daraufhin, dass der Whirlpool abgeschaltet werden müsse (9 C 1190/12). Das Wohl der Miteigentümer sei wichtiger als das Interesse des Poolbesitzers.

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