Wertminderung durch Pilzbefall:Bundesgerichtshof begrenzt Schadenersatz bei Grundstücksverkäufen

Wertminderung durch Pilzbefall: Hausschwamm macht Holz kaputt (Symbolbild).

Hausschwamm macht Holz kaputt (Symbolbild).

(Foto: Imago Stock&People)

Hausschwamm hatte das Haus schon vor dem Kauf zerfressen, deshalb wollte die neue Eigentümerin mehr als eine halbe Million Euro von der Verkäuferin eines bebauten Grundstücks haben. Bezahlt hatte sie allerdings nur 260.000 Euro. Der Bundesgerichtshof urteilt nun: Schadenersatz in solchen Fällen darf nicht unverhältnismäßig sein.

Wer ein Grundstück kauft, das sich als mangelhaft herausstellt, hat lediglich Anspruch auf begrenzten Schadenersatz, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung unverhältnismäßig sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. So will er Verkäufer vor zu hohen Zahlungen schützen. Der BGH urteilt, dass diese auf die Höhe des Minderwertes begrenzt sind, also den Wertverlust, der auch nach einer Sanierung bleibt.

Bei der Frage, ob die Beseitigungskosten unverhältnismäßig sind, komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Anhaltspunkte für Unverhältnismäßigkeit können laut BGH sein, dass die Kosten der Mängelbeseitigung den Wert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder das Doppelte des mangelbedingten Minderwerts übersteigen.

Es ging um ein Haus in Berlin-Kreuzberg, das mit Hausschwamm befallen war, einem Pilz, der Holz zerstört. Vorherige Instanzen hatten geurteilt, dass die Verkäuferin bis zu 640 000 Euro zahlen sollte, obwohl der Kaufpreis nur 260 000 Euro betrug. Weil der Verkehrswert ohne Mängel auf 600 000 festgesetzt wurde, stieg die Schadensumme immer weiter. Unter Einbeziehung der Mängel lag er bei 507 202 Euro. Es hatte keine grundsätzliche Entscheidung gegeben, nach der die Summe begrenzt werden könnte. Nun hat der BGH das Verfahren an das Kammergericht zurückverwiesen.

2004 hatte die Klägerin von den zwei Beklagten ein Mietshaus für 260 000 Euro gekauft. Später stellte sich heraus, dass es mit dem Pilz befallen war. Die Käufer wollten nun viel Geld für ihre Sanierungsarbeiten wiederhaben.

Die Beklagte hatte beim BGH Revision eingelegt, nachdem das Kammergericht Berlin geurteilt hatte, dass die Ersatzpflicht nicht begrenzt werden könne. Werde geprüft, ob die Mängelbeseitigungskosten unverhältnismäßig seien, sei nicht vom Kaufpreis, sondern vom Verkehrswert des Grundstücks ohne Schwammbefall auszugehen.

In der Verhandlung vor dem BGH hatte der Anwalt der Beklagten erklärt, die Käuferin hätte das Haus auch zurückgeben können, anstatt es kostenintensiv zu sanieren.

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