Wahlkampfhilfe:Steuern sparen mit Parteispenden

Eine Spende für den Lieblingspolitiker, der Mitgliedsbeitrag für die Partei - da kommt schnell viel Geld zusammen. Doch der Fiskus ist großzügig.

Marco Völklein

Spenden an politische Parteien stehen in keinem guten Ruf. Seit es Parteien gibt und diese Geld zur Finanzierung ihres Apparates und ihrer Wahlkämpfe benötigen, gibt es auch entsprechende Skandale.

Und dennoch lassen sich viele Bürger nicht abschrecken und spenden einer Partei - insbesondere auch vor der nun anstehenden Bundestagswahl.

Der Fiskus unterstützt die finanzielle Unterstützung außerdem. Denn nicht nur Spenden, auch Mitgliedsbeiträge sind steuerlich begünstigt.

Sonderrechte für Parteispenden

"Wer also jetzt vor der Wahl seiner favorisierten Partei eine Spende zukommen lässt, sollte nicht vergessen, diese in der nächsten Steuererklärung geltend zu machen", sagt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) mit Sitz in Berlin.

Wer eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag an eine Partei leitet, kann auf ein Sonderrecht pochen, dass sich die Parteipolitiker im Paragraph 2 des Parteiengesetzes selbst eingeräumt haben.

Dort steht, dass Spenden und Zuwendungen an Parteien bis zu einer Höhe von 1650 Euro bei Alleinstehenden (3300 Euro bei Verheirateten) zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen werden können. "Das heißt also, die Steuerersparnis beträgt bis zu 825 Euro bei Alleinstehenden beziehungsweise 1650 Euro bei Verheirateten", sagt Nöll.

Besser Partei als Umweltorganisation

Wer dagegen einer anderen Organisation, zum Beispiel einer Umweltschutzgruppe oder einer Menschenrechtsgruppierung eine Spende zukommen lässt, kann die Ausgaben dafür nur als Sonderausgaben über den Paragraph 10 b des Einkommensteuergesetzes geltend machen. Und diese Sonderausgaben wirken sich nicht so direkt auf die Steuerschuld aus wie der Abzug nach Paragraph 2 des Parteiengesetzes.

Und wer seiner Partei noch mehr Geld zukommen lassen möchte als 1650 Euro beziehungsweise 3300 Euro, der kann auch dies tun - und dann über den Sonderausgabenabzug profitieren, weiß Nöll: "Spenden über diese Grenzen hinaus sind bis zu weiteren 1650 beziehungsweise 3300 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig."

Unterm Strich können also Alleinerziehende bis zu 3300 Euro und Verheiratete bis zu 6600 Euro an Beiträgen, Spenden und Zuwendungen an die Parteien steuermindernd gelten machen - eben über die beiden genannten Paragrafen.

In der Praxis ist das ganz simpel: Die Parteien stellen für Spenden eine sogenannte Zuwendungsbescheinigung nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster aus. Diese reicht der Spender mit seiner Steuererklärung ein.

Auch Aufnahmegebühren sind absetzbar

"Als Nachweis für die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien genügt zum Beispiel der Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder auch nur eine Beitragsquittung", erläutert Nöll.

Wichtig zu wissen: Alle Beträge, die an Parteien gehen und nicht als Mitgliedsbeiträge gelten, werden vom Finanzamt als Spenden behandelt - also zum Beispiel auch Mitgliederumlagen oder Aufnahmegebühren. "Auch das ist ein Unterschied zu anderen steuerbegünstigten Organisationen", weiß Nöll.

Dort werden solche Aufwendungen nicht als Spenden geführt - und können deshalb auch nicht vom Steuerzahler in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Der Parteienspender profitiert also erneut von einer Regelung, die die gesetzgebenden Politiker sich und ihren Parteien selbst eingeräumt haben.

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