Wahl der Krankenversicherung:Wie sich Ehepaare und Familien am besten versichern

Wahl der Krankenversicherung: Wie die eigenen Kinder krankenversichert sind, kann sich erheblich auf die Familienkasse auswirken.

Wie die eigenen Kinder krankenversichert sind, kann sich erheblich auf die Familienkasse auswirken.

(Foto: imago stock&people)

Gesetzlich oder privat? Bei der Wahl der Krankenversicherung spielt nicht nur das Gehalt eine Rolle. Worauf Ehepaare und Familien achten sollten.

Ehepaare, die sich Kinder wünschen, sollten den Nachwuchs noch vor der Geburt in ihre Überlegungen zur Krankenversicherung einbeziehen. Denn wer aus dem gesetzlichen Solidarsystem aus- und in eine private Versicherung eintritt, trifft womöglich nicht nur für sich eine Lebensentscheidung, sondern auch für den Ehepartner und die späteren gemeinsamen Kinder.

Nur in der gesetzlichen Versicherung können Kinder bis zum 25. Lebensjahr kostenlos mitversichert werden. Voraussetzungen sind, dass entweder beide Eltern gesetzlich versichert sind oder zumindest jenes Elternteil, das die höheren Einnahmen hat und dass die Kinder sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden. Sind die Eltern bei verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen versichert, können sie frei wählen, in welcher sie ihr Kind unterbringen. Die Kinder dürfen über kein Gesamteinkommen verfügen, das 405 Euro pro Monat übersteigt (450 Euro bei geringfügiger Beschäftigung, Stand 2015). Bei einem zweimonatigen Nebenjob (etwa in der vorlesungsfreien Zeit) können sie mehr verdienen und bleiben trotzdem familienversichert (mehr zur studentischen Krankenversicherung finden Sie hier).

Auch für kostenlos mitversicherte Ehepartner gilt, dass ihre monatlichen Einkünfte 405 Euro im Monat oder 450 Euro für Minijobber (Stand 2015) nicht übersteigen dürfen. Erhöhen sich die Einnahmen durch Zinserträge oder sonstige Einnahmen, und sei es nur um wenige Cent, kann dies zu einem Ausschluss aus der Familienversicherung führen. Zudem müssen die Ehepartner ihren Wohnsitz in Deutschland haben, dürfen nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse oder versicherungsfrei sein, dürfen nicht von der Versicherungspflicht befreit sein und auch nicht hauptberuflich selbständig sein. Eingetragene Lebenspartner sind Ehepartnern gleichgestellt.

Für Neugeborene besteht grundsätzlich ab dem ersten Lebenstag Versicherungsschutz - bei welcher Kasse, entscheidet sich jedoch erst im Nachhinein und nicht automatisch, sondern auf Wunsch der Eltern.

Bei der Geburtsanzeige beim Standesamt, die innerhalb der ersten Woche nach der Geburt zu erfolgen hat, bekommen die Eltern neben der Geburtsurkunde eine Bescheinigung für die noch auszuwählende Krankenversicherung.

Gesetzlich pflichtversicherte Eltern sollten mit dieser sobald wie möglich einen Versicherungsantrag auf eine beitragsfreie Familienversicherung des Kindes bei der Kasse der Eltern, beziehungsweise eines Elternteiles (in der Regel des besser verdienenden) stellen. Werden in der Zwischenzeit kinderärztliche Untersuchungen durchgeführt, muss die Versicherungskarte des Kindes beim Arzt nachgereicht werden.

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