Streut der Mieter auf der Außenfensterbank Vogelfutter, darf der Vermieter ihm das nicht verbieten. Richter haben entschieden, dass es einer vertragsmäßen Nutzung der Mietwohnung entspricht, wenn der Mieter Singvögel bei Frost und Schnee füttert. Der Vermieter darf auch ein Vogelhäuschen nicht verbieten.
Tauben
Tauben haben es allerdings schwer vor Gericht. Mieter dürfen Tauben nicht füttern wegen Verschmutzungen, Lärm und Ungeziefer. Verstößt der Mieter gegen das strenge Futterverbot, kann er unter Umständen sogar fristlos gekündigt werden.
Nisten Tauben im Haus, kann der Mieter verlangen, dass die Nester entfernt werden. Bis dahin erlauben Richter eine Mietminderung von bis zu 30 Prozent. Lässt der Vermieter das Nest im Haus und leidet darunter einer seiner Mieter gesundheitlich, kann Schmerzensgeld fällig werden.