Videoüberwachung:Big Brother in der Wohnanlage

Die Eigentümergemeinschaft kann beschließen, dass Kameras das Haus bewachen. Allerdings dürfen nur bestimmte Bereiche erfasst werden und ein Hinweisschild darf auch nicht fehlen.

Interview: Andrea Nasemann

Neue Gesetze und Urteile schaffen klare Richtlinien, wann Videoüberwachungsanlagen zulässig sind. Rechtsanwalt Martin W. Huff, Chefredakteur der Neuen Juristischen Wochenschrift, über den neuesten Stand.

SZ: Herr Huff, wann dürfen Wohnungseigentümer Videokameras installieren?

Huff: Eine offene Überwachung ist bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Grundsatz immer zulässig, wenn es dafür einen einstimmigen Beschluss der Wohnungseigentümer gibt. Der ist notwendig, weil die Einrichtung als bauliche Veränderung gilt. Allerdings sollten auch klare Regelungen darüber getroffen werden, wer Zugang zu den Daten hat, ob und wie sie gespeichert beziehungsweise gelöscht werden. Das wird meistens bei der Beschlussfassung vergessen und kann dann zur Unwirksamkeit führen.

SZ: Was darf überwacht werden?

Huff: Zulässig sind nur Anlagen, die allgemeine Verkehrsflächen, Tiefgarageneinfahrten oder den Eingangsbereich überwachen, also den öffentlich zugänglichen Raum. Dort muss ein Schild auf die Überwachung erkennbar hinweisen.

SZ: Und die Überwachung der eigenen Eingangstür?

Huff: Ein Videoauge an der Haustüre ist zulässig, wenn es wirklich nur den ganz engen Türbereich überwacht und nicht zum Beispiel Flure, Nachbar- oder Aufzugstüren.

SZ: Wann ist eine verdeckte Videoüberwachung möglich?

Huff: Eine nicht erkennbare Videoüberwachung ist nur zulässig zur Verhinderung von erneuten Straftaten oder zur Aufklärung von wiederholten Sachbeschädigungen. Nur dann erlauben die Gerichte die Überwachung und die Verwertung der Ergebnisse. Eine rein vorbeugende verdeckte Überwachung - weil ja etwas passieren könnte - ist nicht erlaubt.

SZ: Kann man sich jetzt auch strafbar machen?

Huff: In der Tat zielt zwar der neu aufgenommene Paragraf 201a Strafgesetzbuch auf den Schutz Prominenter durch unerlaubte Videoaufnahmen ab, betrifft aber auch Aufnahmen im Wohnumfeld. Wohnungseigentümer sollten offen auf die Videoüberwachung hinweisen und vorsichtig bei heimlichen Aufnahmen sein.

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