Süddeutsche Zeitung

Absicherung gegen Berufsunfähigkeit:Wann zahlt die Versicherung?

Wer berufsunfähig wird und seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbst verdienen kann, erhält eine Rente. Doch wann zahlt die Versicherung eigentlich? Entscheidend ist die mögliche Arbeitszeit.

Von Marina Engler

Mit der eigenen Arbeitskraft erwirtschaften die meisten Menschen immer noch das größte Kapital. Laut einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung verdienen die Deutschen im Durchschnitt zwischen 1,1 und 2,3 Millionen Euro im Laufe ihres Berufslebens. Den möglichen Verlust der Arbeitskraft abzusichern, erscheint angesichts dieser Zahlen mehr als sinnvoll. Doch in welchen Fällen zahlt die Versicherung? Was bedeutet Berufsunfähigkeit (kurz: BU)?

Was genau regelt der BU-Schutz?

Die BU-Versicherung zahlt eine Vor-Rente aus, wenn man nicht bis zum Rentenalter von gewöhnlich 67 Jahren arbeiten kann. Wann dies gegeben ist, hängt von zwei Faktoren ab: mögliche Arbeitszeit und voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung. In Bezug auf die Arbeitszeit gilt jemand in der Regel als berufsunfähig, wenn er in seinem aktuellen Beruf nur noch weniger als 50 Prozent der vorher geleisteten Arbeit schafft. Grundlage sind die durchschnittlichen Arbeitsstunden. Vorübergehende Kurzarbeit zählt nicht, andauernde Überstunden schon. Ein Anwalt beispielsweise, der in der Woche auf 60 Arbeitsstunden kommt, wäre schon berufsunfähig, wenn er weniger als 30 Stunden schafft. Eine Bibliothekarin hingegen, die einen 20-Stunden-Job hat, wäre erst berufsunfähig, wenn sie nur noch weniger als 10 Stunden pro Woche arbeiten kann.

"Diese Regelung ist für Teilzeitkräfte sehr ungünstig", erklärt Helge Kühl von der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. "Denn die Zahl der Arbeitsstunden fließt nicht in die Berechnung des Beitrags ein. Das heißt, ein Teilzeit-Arbeiter muss den gleichen Beitrag zahlen wie sein Vollzeit-Kollege, bekommt aber wesentlich schwerer eine Rente gezahlt."

Bisher gibt es keine politischen Bestrebungen, dieses Problem zu lösen. Die einzige Variante wäre ein Vertrag, welcher die Qualität der Arbeit definiert. Eine Friseurin beispielsweise könnte vertraglich festhalten, wie lange sie für verschiedene Arbeiten normalerweise braucht. Wird sie krank, sodass Haare schneiden, färben oder föhnen nun doppelt so lange dauern würde wie zuvor, würde sie als berufsunfähig gelten - egal, ob sie zuletzt in Voll- oder Teilzeit tätig war. Ob eine solche Definition möglich ist, muss individuell mit dem Berater und der Versicherung besprochen werden. Sie ist unüblich, kann aber manchmal die weitaus beste Lösung sein.

Der zweite wichtige Faktor ist die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung. Wer sich beispielsweise einen Arm bricht, ist zwar für kurze Zeit stark eingeschränkt, kann danach aber wieder seiner Arbeit nachgehen. Eine BU wäre dann gegeben, wenn ein komplizierter Bruch zu einem steifen Handgelenk führt und der Betroffene dadurch dauerhaft einen wichtigen Teil seiner Arbeit nicht mehr erledigen kann. Gute Policen legen hier eine Beeinträchtigungsdauer von sechs Monaten zugrunde (welche Vertragsklauseln wichtig sind, lesen Sie hier).

Wann genau zahlt die Versicherung?

Entscheidend für eine mögliche Rentenzahlung ist die Diagnose eines Arztes. Dieser muss nach einem Unfall oder dem Auftreten einer schweren Krankheit eine Prognose abgeben, wie stark die betroffene Person eingeschränkt ist und wie lange dieser Zustand vermutlich anhalten wird. Die eigenen Vertragsklauseln regeln die genaue Beurteilung.

Idealerweise wird nur der aktuelle Job als Kriterium herangezogen. In manchen Verträgen kann die Versicherung sich aber auch auf einen früheren Beruf beziehen und den Betroffenen auffordern, diesen alten Job wieder aufzunehmen. In jedem Fall darf das Unternehmen die Prognose überprüfen, um einzuschätzen, ob alle Kriterien für eine BU-Rente erfüllt sind. Auch der Vertrag wird zu diesem Zeitpunkt noch einmal genau kontrolliert. Sollten Vorerkrankungen verschwiegen worden sein, kann die Assekuranz unter Umständen auch jetzt noch vom Vertrag zurücktreten (mehr zu den notwendigen Angaben vor Vertragsschluss lesen Sie in diesem Ratgeber-Text).

"Manche Versicherungen lassen sich sehr viel Zeit mit der Überprüfung, fordern zum Teil weitere Gutachten an und überfordern damit den kranken Menschen total", ist die Erfahrung von Berater Kühl. Die Überforderung ist daher auch der Hauptgrund (mehr zu den häufigsten Streitfällen hier), weshalb eine BU-Rente doch nicht ausbezahlt wird. Berater Kühl empfiehlt: "Wer eine BU anmelden will, sollte das am besten einen spezialisierten Anwalt machen lassen."

Wie überbrückt man die Zwischenzeit?

Bis die Versicherung über den Antrag entschieden hat, erhalten Angestellte für gewöhnlich Krankengeld und Arbeitslose die jeweilige Sozialleistung. Selbstständige hingegen sollten eine Krankentagegeld-Police abschließen, um diese Zeit finanziell zu überbrücken. Sie haben keinerlei Leistungsanspruch und müssten ansonsten auf ihre Ersparnisse zurückgreifen. "Wer sich mit dem Thema BU-Versicherung beschäftigt, sollte unbedingt auch an die Zwischenzeit denken", empfiehlt Berater Kühl. Private Rücklagen können schnell aufgezehrt sein. "Wenn man dann seine private Altersvorsorge nicht mehr bezahlen kann und womöglich seinen Anspruch verliert, ist das ein Riesenproblem."

Ist die BU-Rente bewilligt, muss die Versicherung diese in der vereinbarten Höhe bis zum Ende der Leistungsdauer bezahlen. Das sollte in der Regel der 67. Geburtstag sein, damit keine Finanzierungslücke entsteht. Ob die BU bereits mit Anfang 30 oder erst mit Ende 50 eintritt, ist unerheblich. Wenn rückwirkende Leistungen vereinbart wurden, muss die Versicherung außerdem die Monate, die seit der Antragstellung vergangen sind, nachzahlen. Ab dem Zeitpunkt des normalen Renteneintritts erhält man dann die Altersrente - ohne Abzüge.

Bestens informiert mit SZ Plus – 4 Wochen kostenlos zur Probe lesen. Jetzt bestellen unter: www.sz.de/szplus-testen

URL:
www.sz.de/1.2177480
Copyright:
Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH / Süddeutsche Zeitung GmbH
Quelle:
Süddeutsche.de/dd
Jegliche Veröffentlichung und nicht-private Nutzung exklusiv über Süddeutsche Zeitung Content. Bitte senden Sie Ihre Nutzungsanfrage an syndication@sueddeutsche.de.