Verbraucherschutz:Was Festnetz-Kunden beim Anbieterwechsel beachten müssen

Das Telefon ist tot, der Internetanschluss funktioniert nicht: Wer seinen Festnetzanbieter wechselt, kann böse Überraschungen erleben. Bei der Bundesnetzagentur beschweren sich deswegen tausende Verbraucher. Was im Schadensfall zu tun ist und ist wie sich vorbeugen lässt.

Beim Anbieterwechsel für Festnetztelefon und Internet müssen Verbraucher höchstens einen Tag ohne Leitung dulden. Scheitert die Überleitung aus Gründen, die der Kunde nicht verschuldet hat, muss ihn der alte Anbieter wieder versorgen, erklärt die Verbraucherzentrale Sachsen. Bis der Wechsel klappt, fällt zudem über das Vertragsende hinaus nur noch die Hälfte der ursprünglichen Grundgebühr an.

Von der Pflicht ist der Altprovider erst entbunden, wenn der Kunde selbst die Abschaltung des Anschlusses verlangt, den Vertrag beim neuen Anbieter widerrufen hat oder der Vertrag einvernehmlich aufgelöst wurde.

Bei der Bundesnetzagentur beschweren sich tausende Verbraucher über Probleme beim Wechsel des Telefonanbieters, heißt es in einer Antwort des Bundeswirtschaftsministeriums auf eine Anfrage der stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der Grünen, Bärbel Höhn, aus der die Ruhr Nachrichten zitieren.

Zwischen dem 1. Juni 2012 und dem 30. Juni dieses Jahres habe die Netzagentur demnach in 4048 Fällen Verbrauchern helfen müssen, weil wegen eines Anbieterwechsels die Versorgung unterbrochen gewesen sei. Die Netzagentur habe inzwischen gegen drei Telekommunikationsanbieter Bußgeldverfahren eingeleitet.

Hintergrund für die Probleme ist nach Angaben der Aufsicht mangelnde Technik. "Wenn ein Kunde seinen Festnetz-Anbieter wechseln will, müssen die Anbieter miteinander kommunizieren - da das elektronische Verfahren dafür noch nicht eingeführt ist, müssen die Daten manuell ausgetauscht werden. Dabei gibt es manchmal Probleme", zitieren die Ruhr Nachrichten einen Sprecher der Bundesnetzagentur.

Fristen einhalten

Damit der Wechsel möglichst reibungslos über die Bühne geht und Verbraucher ein Scheitern der Überleitung nicht versehentlich selbst provozieren, sollten sie einige Punkte beachten. So ist eine Kündigung beim alten Anbieter nur zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unter Einhaltung der in den AGB ausgewiesenen Kündigungsfrist möglich.

Die Kündigung sollte man nicht selbst übernehmen, sondern damit den neu gewählten Provider rechtzeitig beauftragen - etwa sechs bis acht Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist des alten Vertrages. Nicht selbst zu kündigen, ist besonders wichtig, wenn die Rufnummer mitgenommen werden soll. Auch damit kann der neue Versorger bei der Bestellung beauftragt werden.

Beim Ausfüllen des Auftragsformulars müssen Verbraucher penibel auf die korrekte Angabe der Daten achten, raten Verbraucherschützer. Name und Adresse müssen exakt den Angaben beim alten Anbieter entsprechen. Auch bei der oder den Rufnummern, die mitgenommen werden sollen, darf kein Zahlendreher passieren.

Scheitert der Wechsel trotz aller Vorkehrungen, sollten sich Betroffene nicht nur bei den Anbietern beschweren, sondern dies umgehend auch der Bundesnetzagentur über ein dafür vorgesehenes Beschwerdeformular mitteilen - hier eine Word-Datei als Vorlage.

Weitere hilfreiche Links:

Übersichtsseite der Bundesnetzagentur zum Anbieterwechsel

Tipps der Bundesnetzagentur zum Anbieterwechsel

Musterbrief der Verbraucherzentrale: Nachfrist setzen mit Rücktrittsandrohung

Musterbrief der Verbraucherzentrale: Rücktritt vom Vertrag nach Fristablauf

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