Veraltete Klauseln in Verträgen:Gericht straft träge Versicherer ab

Wer zahlt für den Wasserschaden, wenn der Hauseigentümer grob fahrlässig gehandelt hat? Der Bundesgerichtshof hat dazu ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt: Der Versicherte ist fein raus, falls die Versicherung ihre Verträge nicht an die neue Rechtslage angepasst hat. Viele Kunden könnten möglicherweise nachträglich an Geld kommen.

Es ist eine Grundsatzentscheidung, die Verbraucherschützer jubeln lässt: Versicherungen können sich nicht auf alte Vertragsklauseln berufen, die Verbraucher benachteiligen, wenn sich mittlerweile die Rechtslage geändert hat. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich der Versicherer in diesen Fällen nicht darauf berufen kann, dass der Kunde seine Vertragspflichten verletzt habe. Die Unternehmen sind also selbst schuld, wenn sie ihre Verträge nicht an das im Jahr 2008 reformierte, für Kunden günstigere Recht angepasst haben. (Aktenzeichen: IV ZR 199/10)

Mit dem Urteil beantwortete das Karlsruher Gericht die Frage: Können sich Versicherungen weiter auf Klauseln in alten Verträgen berufen, obwohl die Bestimmungen der neuen, verbraucherfreundlicheren Rechtslage widersprechen? Bisher konnten sich Versicherungen in vielen Fällen auf Pflichtverletzungen ihrer Kunden berufen - und so vermeiden, ihnen Geld zu zahlen. Jetzt müssen sie auch dann zahlen, wenn der Kunde nicht alle Pflichten aus dem Vertrag eingehalten hat.

Im konkreten Fall ging es um eine Gebäudeversicherung. Der Eigentümer hatte die Wasserrohre einer unbewohnten Wohnung nicht entleert. Deshalb kam es im Winter zu einem Wasserschaden. Die Versicherung wollte nur die Hälfte des Schadens ersetzen, weil der Versicherte seiner Pflicht nicht nachgekommen sei: Er hätte das Haus regelmäßig kontrollieren und die Rohre leeren müssen.

Dem widersprach nun der BGH: Die Klausel sei komplett unwirksam. Die alte Version sah vor, dass die Versicherung bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung gar nicht zahlen muss. Nach neuem Recht jedoch muss sie bei grober Fahrlässigkeit zwar weniger zahlen, wird aber nicht völlig befreit. Die Versicherungen hatten ein Jahr lang Zeit, ihre Verträge anzupassen. Wenn sie das nicht getan haben, wird dem Gericht zufolge die ganze Bestimmung unwirksam - mit der Folge, dass die Versicherung grundsätzlich den ganzen Schaden ersetzen muss.

Recht bekam also der Hauseigentümer. Verbraucherschützer unterstützten ihn: "Oft weiß der Verbraucher nichts von seinen Rechten, wenn im Vertrag noch die alte, für ihn ungünstigere Rechtslage steht", sagte Lars Gatschke, beim Bundesverband der Verbraucherzentralen für Versicherungen zuständig. "Wenn der Kunde in den Vertrag guckt, muss er wissen, was Sache ist."

Besonders Verbraucher, die eine Hausrat-, Gebäude-, Kfz-Kasko- oder eine Reisegepäckversicherung haben, sollten nachschauen, ob sie die neuen Bedingungen auch wirklich erhalten haben, erklärt Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten. Falls nicht, könnten Kunden nun möglicherweise sogar Nachforderungen für seitdem entstandene Schäden stellen.

Haben Versicherte seit 2008 einen Schaden nicht gemeldet, weil sie davon ausgingen, aufgrund eigenen Verschuldens kein Geld zu bekommen, sollten sie sich jetzt nachträglich an ihren Versicherer wenden, rät Rudnik. Möglicherweise müsse dieser dannd dafür aufkommen.

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