Urteile:Von Ersatzwohnungen und Hundehaltung

Hilfe für Herrchen und Frauchen in Not: Eine Tafel nur für Tiere

Hunde müssen an die Leine, wenn es in der Hausordnung steht.

(Foto: Frank Rumpenhorst/dpa-tmn)

Ob Mieter bei Sanierungen alles akzeptieren müssen, Hunde in den Garten und Hecken hoch sein dürfen.

Sanierung: Müssen Wohnungen wegen umfassender Sanierungen geräumt werden, können Vermieter für diesen Zeitraum Ersatzwohnungen anbieten. Wenn die angebotene Wohnung aber Mängel hat und der Mieter deshalb nicht einziehen möchte, darf der Vermieter nicht einfach die Arbeiten beginnen lassen. Das entschied das Amtsgericht Köln, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) berichtet. Vermieter müssen in diesem Fall einen Anspruch auf Duldung der Sanierungsarbeiten zunächst gerichtlich durchsetzen. (Az.: 222 C 84/20).

Kündigung: Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Zum Beispiel das Herumlaufenlassen der Hunde im Garten entgegen der Hausordnung, entschied der Bundesgerichtshof. Mieter einer Wohnung in einer Villa hatten ihre beiden Hunde trotz wiederholter Abmahnungen frei auf den Gemeinschaftsflächen, zu denen auch ein Kinderspielplatz gehört, laufen lassen. Die Vermieterin kündigte den Mietern daraufhin fristlos. Die Karlsruher Richter gaben ihr Recht und erklärten zudem, dass es nicht darauf ankäme, ob es zu Verunreinigungen gekommen sei oder ob sich andere Mieter gestört fühlten. (Az.: VIII ZR 328/19)

Hecke: Wie hoch eine Hecke sein darf, richtet sich nach dem Landesrecht. Ist die Hecke höher als vorgeschrieben, kann ein Nachbar verlangen, dass sie zurückgeschnitten wird. Steht inmitten der Hecke aber ein Baum, muss dieser nicht in jedem Fall gestutzt werden, entschied das Amtsgericht München, wie das Rechtsportal Anwaltauskunft.de des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. (Az.: 155 C 6508/19)

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