Urteile:Kosten und Klopfgeräusche

Wiedereröffnung der Schack-Galerie, 2009

Wer wegen störender Geräusche der Heizungsanlage nicht schlafen kann, darf die Miete mindern.

(Foto: Alessandra Schellnegger)

Viele Mieter zahlen zu hohe Nebenkosten. Wer Geld vom Vermieter zurückhaben will, muss aber genaue Belege vorlegen. Und: Macht die Heizung laute Klopfgeräusche, darf die Miete gemindert werden. Drei aktuelle Urteile.

Nebenkosten: Mieter müssen hohe Kostensteigerungen in einer Nebenkostenabrechnung genau prüfen; der Hinweis, dass bestimmte Ausgaben stark gestiegen sind, reicht nicht aus, um Geld vom Vermieter zurückzufordern, urteilte das Amtsgericht Berlin-Schöneberg. Wie die Zeitschrift Das Grundeigentum des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet, verlangten die Mieter die Auszahlung eines Guthabens aus einer Nebenkostenabrechnung. Ihrer Ansicht nach hätten die Gartenpflegekosten und die anteilige Umlage des Hausstroms aus den Nebenkosten herausgenommen werden müssen. Auf eine Bitte, die Belege einsehen zu können, hatte die Vermieterin nicht reagiert. Die Klage gegen die Vermieterin hatte aber keinen Erfolg. Es wäre zumindest eine weitere Aufforderung erforderlich gewesen. Auch der Hinweis, dass aufgrund von Bauarbeiten keine Grünpflegearbeiten stattgefunden haben könnten, reichte dem Gericht nicht. Hier hätten wenigstens Umfang und Zeitrahmen der Arbeiten dargelegt werden müssen (Az. 13 C 152/18).

Verwaltungskosten: Vermieter dürfen Verwaltungskosten nicht im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umlegen. Und zwar selbst dann nicht, wenn ihnen die Eigentümergemeinschaft mit der Jahresabrechnung die Verwaltungskosten in Rechnung stellt. Das berichtet der Deutsche Mieterbund. Enthält der Mietvertrag eine solche Regelung, ist diese unwirksam. Auch eine Klausel, wonach der Mieter für die Verwaltung eine Pauschale zahlen soll, ist unzulässig, wie aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervorgeht. Die Richter erklärten, nach dem Gesetz seien mit der Miete grundsätzlich alle Kosten des Vermieters abgegolten. Eine Ausnahme gebe es nur für Betriebs- und Heizkosten, die zusätzlich zur Miete gefordert werden dürften (Az. VIII ZR 254/17).

Klopfgeräusche: Mieter dürfen bei anhaltenden Klopfgeräuschen der Heizungsanlage die Miete mindern. Das Landgericht Osnabrück hielt für die Heizperiode eine Mietminderung von 25 Prozent für die betroffenen Räume für angemessen. Darüber berichtet die Zeitschrift Das Grundeigentum des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin. Die Mieter hätten zudem ein Zurückbehaltungsrecht in den Sommermonaten. Sie müssten so lange nicht die volle Miete zahlen, bis der Mangel beseitigt ist. Im verhandelten Fall hatte sich ein Mieter in den Wintermonaten über Klopfgeräusche der Heizungsanlage beschwert. Die Geräusche traten in den Heizungsrohren auf, die in den Wänden verlegt waren. Besonders laut war das Klopfen ausgerechnet im Schlafzimmer. Der Mieter minderte deshalb die Miete und machte zusätzlich ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Die Vermieterin bestritt einen Mangel und klagte Mietrückstände für mehrere Monate ein, ohne Erfolg (Az.: 1 S 317/17).

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