Süddeutsche Zeitung

Urteil gegen Lehman-Anleger:Die Bank gewinnt immer

Ein Urteil, ganz nach dem Geschmack der Finanzszene: Die Hamburger Sparkasse hätte Anleger vor dem Verkauf von Lehman-Zertifikaten nicht besser informieren müssen.

Mehr als eineinhalb Jahre ist es her, dass die US-Bank Lehman Brothers kollabierte. Der Untergang des Instituts war nicht nur für das gesamte Finanzsystem eine Katastrophe, sondern auch für unzählige Kleinanleger, die nun auf völlig wertlosen Zertifikaten saßen.

Es hat seitdem viele Gerichtsverfahren gegeben - und immer steht eine Frage im Mittelpunkt: Hat die jeweilige Bank die Anleger vor dem Kauf der Papiere nicht ausreichend über die Risiken informiert?

Das Oberlandesgericht Hamburg hat nun ein spektakuläres Urteil gefällt, das die Position der Anleger deutlich schwächt. In zwei Berufungsverfahren hat das Gericht Schadenersatzurteile für wertlose Lehman-Zertifikate über jeweils 10.000 Euro gegen die Hamburger Sparkasse aufgehoben.

Für den Vorsitzenden Richter Ralph Panten ist klar, dass die Sparer sehr wohl darüber aufgeklärt worden seien, dass sie im Fall einer Pleite der Lehman-Bank ihr gesamtes Geld verlieren könnten. Die Anleger selbst hatten das immer bestritten.

Die Hamburger Sparkasse war Anfang Juli 2009 in zwei Fällen vom Hamburger Landgericht zu einem Schadenersatz von jeweils 10.000 Euro verurteilt worden. Die Mitarbeiter der Haspa hätten bei der Beratung nicht über eine fehlende Sicherung der Einlagen informiert, hieß damals es in der Begründung des Urteils. Auch über die Gewinnspanne der Bank seien die Kunden nicht informiert worden, was diesen eine Beurteilung des Geschäfts erschwert habe.

Kunde muss nachfragen

Panten sieht das anders. Der Richter hatte schon im Verlauf des Verfahrens zu erkennen gegeben, dass er sich dem "grundsätzlichen Ansatz" des vorhergehenden Urteils nicht anschließen werde. "Es ist darauf hingewiesen worden, dass das Emittentenrisiko getragen wird, also bei Insolvenz der Anleger auf seinen Kosten sitzenbleibt", sagte Panten.

Im Berufungsverfahren hatte er gesagt, dass man stärker auf die Besonderheiten des Einzelfalls eingehen müsse. Ausschlaggebend zur Klärung der Frage, ob anleger- und produktgerecht beraten worden sei, seien zwei Punkte: Zum einen, welche konkreten Interessen der Kunde hatte, als er in das Beratungsgespräch ging. Zum anderen, welche konkreten Risikohinweise der Kunde dabei erhalten habe.

Nach Angaben der Haspa hatte die Bank in einem Prospekt zu dem verkauften Zertifikat klargemacht, dass sie an dem Produkt verdiene. Für genauere Einzelheiten hätten die Kunden nachfragen müssen. Das Landgericht war in erster Instanz der Ansicht, die Haspa hätte ihre Marge von sich aus offenlegen müssen.

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