Urteil gegen Hartz-IV-Empfänger:Kein Geld für Warmwasser

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Empfänger von Arbeitslosengeld II haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine zusätzliche Erstattung von Warmwasserkosten.

Von Daniela Kuhr

Normalerweise sei die Unterstützung dafür bereits im Regelsatz von monatlich 347 Euro enthalten, entschied das Bundessozialgericht am Mittwoch. Damit bestätigten die Kasseler Richter die Praxis der zuständigen Arbeitsgemeinschaften (Arge).

Das Urteil ist von großer Bedeutung, weil es bei einem anderen Ausgang für die Kommunen sehr teuer hätte werden können. Die Kosten für die Warmwasserbereitung waren in der Vergangenheit ein häufiger Streitpunkt, wenn es um das Arbeitslosengeld II ging.

Heizen ja, Strom nein

Kern der Auseinandersetzungen war die Frage, ob sie aus der Regelleistung bestritten werden müssen oder ob sie zu den Unterkunftskosten gehören. Denn zusätzlich zum Alg-II-Regelsatz bekommen Arbeitslose auch die Aufwendungen für die Unterkunft erstattet. Diese umfassen die Kaltmiete und Nebenkosten - wie die Kosten fürs Heizen, allerdings nicht die für Strom.

Wird Wasser über die Zentralheizung erwärmt, kürzen die Leistungsträger bislang die Unterkunftskosten um einen bestimmten Betrag, was die Richter in Kassel jetzt im Grundsatz billigten. Nach früheren Angaben des Bundessozialgerichts wären andernfalls auf die Kommunen Mehrkosten von 300 bis 400 Millionen Euro zugekommen.

Geklagt hatte ein Arbeitsloser, der sich gegen die Kürzung seiner Leistungen wehrte. Die zuständige Arge hatte ihm von dem Monatsbetrag insgesamt 28 Euro abgezogen. Das Bundessozialgericht kam nun zu dem Schluss, dass der Abzug grundsätzlich rechtens sei.

Zusätzlich Schluckbeschwerden

Im konkreten Fall verwiesen sie den Rechtsstreit aber an das Landessozialgericht zurück. Der bei dem Kläger vorgenommene Abzug von 28 Euro - neun Euro für Warmwasser und 19 Euro für Stromkosten - war nach Auffassung der Richter zu hoch. Für Haushaltsenergie sei ein Abzug von 20,74 Euro pro Monat zulässig, davon entfalle ein Anteil von 6,22 Euro auf die Kosten der Warmwasserbereitung.

Darüber hinaus hatte der Kläger aus gesundheitlichen Gründen mehr Geld von der Arge für eine Vollwerternährung verlangt. Bei ihm seien Schluckbeschwerden diagnostiziert worden, die eine teurere Ernährung nötig machen würden. Der ihm zugestandene Mehrbedarf von 25,56 Euro monatlich sei zu gering.

Diesen Streit ließ das Gericht aber offen, weil die Vorinstanz dazu noch ermitteln müsse. (Aktenzeichen: B 14/7b AS 64/06 R)

© SZ vom 28. 02. 2008 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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