Urteil:Eigentümer dürfen Unterlagen einsehen

Das Recht auf Einsichtnahme diene der Überprüfung der Verwaltertätigkeit, auch dann, wenn Ansprüche verjährt seien.

Wohnungseigentümer haben das Recht, ihre Verwaltung zu überprüfen. Dazu können sie auch Einsicht in die relevanten Verwaltungsunterlagen nehmen. Der Verwalter darf einzelnen Eigentümern dieses Recht nicht ohne Weiteres verweigern, befand das Landgericht Frankfurt am Main (AZ: 2-13 S 13/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt. In dem verhandelten Fall wollte ein Wohnungseigentümer wiederholt die Unterlagen der Verwaltung einsehen. Darüber hinaus wollte der Eigentümer zu dem Termin bei der Verwaltung seinen Anwalts mitnehmen. Das lehnte der Verwalter ab. Die Begründung: Nur der Eigentümer, nicht aber der Anwalt als Dritter, habe das Recht zur Einsichtnahme. Auch seien die gewünschten Unterlagen aus dem Jahr 2003, die Ansprüche seien ohnehin verjährt. Die Richter sahen das anders: Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann das Recht auf Einsichtnahme geltend machen. Es diene der Überprüfung der Verwaltertätigkeit. Es komme daher nicht darauf an, ob noch Ansprüche denkbar seien. Der Eigentümer brauche gerade kein besonderes Interesse nachzuweisen. Auch gegen die gemeinsame Einsichtnahme mit einem Wohnungseigentümer durch Dritte hatte das Gericht keinerlei Bedenken.

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