Süddeutsche Zeitung

Urteil:Sportwetten-Monopol ist prinzipiell zulässig

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist das deutsche Sportwetten-Monopol mit europäischem Recht vereinbar - allerdings nur, soweit es tatsächlich dem gesetzlichen Ziel dient: der Suchtbekämpfung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das staatliche Monopol für Sportwetten für zulässig erklärt. Allerdings betonte der 8. Senat am Mittwoch in Leipzig, das Monopol sei nur dann mit europäischem Recht vereinbar, wenn es sich streng am gesetzlichen Ziel orientiere: der Suchtbekämpfung. Außerdem dürfen Regelung und Anwendungspraxis bei anderen Arten des Glücksspiels diesem Ziel nicht widersprechen.

Das Gericht hob damit zwei Berufungsurteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf und verwies die Klagen zweier Sportwettenanbieter gegen das staatliche Sportwettenmonopol an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurück, wo nun entschieden werden muss. In einem dritten Verfahren wiesen die Richter die Revision dagegen zurück. Das Sportwetten-Monopol gilt in Bayern, aber auch in anderen Bundesländern.

Geklagt hatten drei Sportwetten-Anbieter gegen die Stadt Nürnberg. Diese hatte es den Klägern untersagt, Sportwetten an in Österreich und Malta niedergelassene Unternehmen zu vermitteln. Die Stadt sah darin einen Verstoß gegen das staatliche Sportwetten-Monopol.

Grundrecht der Berufsfreiheit

Dagegen waren die Anbieter vor Gericht gezogen, in den ersten beiden Instanzen jedoch unterlegen. Die Kläger sahen in dem Verbot durch die Stadt Nürnberg eine Verletzung ihrer durch das Grundgesetz garantierten Berufsfreiheit. Zugleich argumentieren sie, dass der Gesetzgeber bei Wettspielen mit zweierlei Maß messe, wenn er zum einen Sportwetten unter das staatliche Monopol stelle, Pferdewetten, Spielhallen und Spielautomaten aber von Privaten betreiben lasse.

Glücksspiel ist in Deutschland durch den Glücksspielstaatsvertrag vom 1. Januar 2008 geregelt, der ein weitgehendes staatliches Monopol bei Glücksspielen festschreibt. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass dieses Monopol nur gerechtfertigt sei, wenn der Staat zugleich die Suchtprävention beim Glücksspiel in den Fokus stelle.

Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom September Zweifel geäußert.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof muss neu entscheiden

Das Bundesverwaltungsgericht stellte am Mittwoch fest, dass der EuGH den Mitgliedsstaaten die Befugnis zugestehe, das nationale Schutzniveau im Glücksspielbereich selbstständig festzulegen und verschiedene Glücksspielarten unterschiedlich regeln zu dürfen. Ein Monopol für bestimmte Glücksspiele könne daher trotz einer liberaleren Regelung in anderen Glücksspielbereichen zulässig sein.

Gleichzeitg verlange der EuGH aber, dass solche Beschränkungen der europarechtlich garantierten Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit die mit ihnen verbundenen Ziele verfolgen. Das heißt: Sie muss der Bekämpfung der Spielsucht dienen.

Das auf die Suchtbekämpfung und den Spielerschutz gestützte Sportwetten-Monopol erfüllt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die vom EuGH aufgestellten Anforderungen nur, wenn andere Glücksspiele mit ähnlichem oder höherem Suchtpotential nicht diesen Zielsetzungen widersprechend behandelt werden.

Dabei sei die rechtliche, aber auch die tatsächliche Ausgestaltung in den Blick zu nehmen. Das Ziel der Begrenzung der Wetttätigkeiten dürfe nicht konterkariert werden. Auf dieser Grundlage muss nun der Bayerische Verwaltungsgerichtshof neu entscheiden.

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