Urteil des Bundesgerichtshofes:Mieter müssen bunte Wände bei Auszug hell streichen

Ob Neongelb, Scharlachrot oder trendiges Petrol: Während ein Mieter in der Wohnung wohnt, darf er die Farbe der Wände frei bestimmen. Beim Auszug allerdings, so hat der BGH jetzt entschieden, endet dieses Recht.

Mieter müssen bunt gestrichene Wände vor der Rückgabe einer Wohnung wieder in neutralen Farben streichen, auch wenn das im Mietvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt verkündeten Urteil entschieden.

Während der Mietzeit dürfe der Mieter zwar selbst bestimmen, welche Farben seine Wände haben sollen - zur Rückgabe der Wohnung müsse er sie jedoch wieder in einer Farbe streichen, "die für möglichst viele Mietinteressenten akzeptabel ist", sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball bei der Urteilsverkündung (Az.: VIII ZR 416/12).

Das bedeute nicht unbedingt, dass die Wände weiß gestrichen werden müssen. Der Vermieter könne jedoch einen Anstrich in "hellen, neutralen, deckenden Farben" verlangen. Der Mieter sei zum Schadenersatz verpflichtet, "wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht".

Im konkreten Fall hatten die Mieter einer Doppelhaushälfte einzelne weiße Wände in kräftigen Farben - Rot, Gelb und Blau - gestrichen. Der Vermieter ließ die Wände nach Rückgabe für etwa 3600 Euro wieder weiß überstreichen. Der Mieter muss nun für die entstandenen Kosten aufkommen.

Nach früheren Entscheidungen des BGH darf der Vermieter dem Mieter während der Mietzeit nicht vorschreiben, in welcher Farbe er die Wände zu streichen hat. Das berechtigte Interesse des Mieters ende jedoch nach Ablauf der Mietzeit, betonte der Vorsitzende Richter.

Für den Deutschen Mieterschutzbund (DMB) ist das Urteil "problematisch". Nun gelte zweierlei Recht, wenn Klauseln zu Schönheitsreparaturen im Vertrag fehlen. Mieter, die eine farblich neutrale Wohnung bezogen und nicht verändert haben, müssten bei Auszug weiterhin nicht renovieren. Wer seine Wohnung dagegen bunt gestrichen habe, ist nun trotz fehlender Klauseln zu einem neutralen Anstrich verpflichtet.

Welche weiteren Rechte und Pflichten Mieter haben, lesen Sie in unserem Ratgeber "Wohnung mieten".

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