Urteil des Bundesfinanzhofs:Studieren spart Steuer

Gute Nachricht für Studenten: Wer erst eine Ausbildung macht und dann an die Uni geht, darf höhere Ausgaben geltend machen. Einen Haken gibt's aber.

Marco Völklein

Wer eine Berufsausbildung absolviert hat und im Anschluss daran studiert, der kann die Ausgaben dafür künftig besser von der Steuer absetzen. Das geht aus einem Urteil hervor, das der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt veröffentlicht hat.

Geklagt hatte unter anderem eine Lehrerin aus Niedersachsen. Sie wurde bei ihrer Klage unterstützt vom Bund der Steuerzahler. Der stört sich schon lange daran, dass Ausgaben für ein Studium bisher zwar als Sonderausgaben absetzbar sind, nicht jedoch als Werbungskosten. Das Problem dabei: Sonderausgaben sind erstens gedeckelt bei maximal 4000 Euro im Jahr. Und zweitens gibt es bei Sonderausgaben eine Besonderheit: Sie drücken nur in dem Jahr die Steuerlast, in dem sie anfallen.

"Sonderausgabenabzug verpufft"

Die meisten Studenten haben aber während des Studiums gar kein oder nur ein sehr geringes Einkommen unterhalb des Existenzminimums. "Der Sonderausgabenabzug verpufft damit, erläutert Ralf Thesing von der Kanzlei Schulze-Borges, Gretzinger & Garvens in Hannover, der den Fall vor dem BFH vertreten hat. Bei Werbungskosten allerdings entsteht dieser Effekt nicht, denn diese sind erstens nicht gedeckelt. Und zweitens dürfen sie für die Zukunft als Verlust vorgetragen werden - Studenten können so nach ihrem Berufseinstieg ihre Steuerlast drücken.

Vor dem BFH hatte nun eine Frau aus Niedersachsen geklagt, die ihre Ausgaben für ihr Studium in Höhe von rund 6000 Euro als Werbungskosten absetzen wollte. Das Besondere an ihrem Fall: Sie hatte eine Ausbildung zur Buchhändlerin absolviert, bevor sie sich an der Universität Lüneburg zur Lehrerin ausbilden ließ.

Die Buchhändlerlehre bildet nun ein wichtiges Argument in dem Urteil der BFH-Richter: Die Vorschrift des Gesetzgebers, wonach Ausgaben für das Studium nur als Sonderausgaben absetzbar sind, beziehe sich ausdrücklich nur auf das reine Erststudium, entschieden die Richter. Wer dagegen erstmalig ein Studium berufsbegleitend absolviere oder in sonstiger Weise eine Zweitausbildung durchführe, für den gelte die Beschränkung nicht. Der könne also seine Ausgaben als Werbungskosten absetzen, so der BFH (Aktenzeichen VI R 14/07, VI R 31/07, VI R 79/06, VI R 6/07 und VI R 49/07).

Nicht für alle gültig

Wichtig ist allerdings auch: Studenten, die zum Beispiel direkt nach dem Abitur oder nach Wehr- beziehungsweise Zivildienst ein Erststudium aufnehmen, können sich auf das Urteil nicht berufen. "Um eine Antwort auf die Frage nach der Absetzbarkeit der Kosten für ein klassisches Erststudium hat sich der BFH herumgemogelt", sagt Steuerfachanwalt Thesing. Aber auch diese Studenten dürfen noch hoffen: Vor dem Finanzgericht in Niedersachsen hat der Bund der Steuerzahler nach eigenen Angaben ein Verfahren angestrengt, das genau diese Frage klären soll (Aktenzeichen 1 K 405/05).

Noch ist unklar, wie dieser Streit am Ende ausgehen wird. Aber wer sich alle Chancen erhalten will, etwa auch auf eine nachträgliche Steuerrückzahlung bei einem entsprechenden Urteil, der sollte die Ausgaben beim Fiskus anmelden. "Knüpft Ihr Job direkt an das Studium an, rechnen Sie die Studienkosten in der Steuererklärung als Werbungskosten ab, rät auch die Stiftung Warentest. Erkennt das Finanzamt die Ausgaben nicht als Werbungskosten an, sollten die Betroffenen Einspruch einlegen und auf das Verfahren beim niedersächsischen Finanzgericht verweisen, ergänzt Steuerrechtler Thesing: "Damit hält man den Bescheid offen und sichert sich alle Chancen.

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