Urteil:Baufreiheit für Kinderspielturm

Egal wie riesig, egal wie aufdringlich - Spielgeräte in unmittelbarer Nähe zum Nachbargarten sind kein Grund zur Beanstandung.

Ein Kinderspielturm im Garten eines Wohnhauses muss vom Nachbarn geduldet werden. Das Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße wies laut einer Mitteilung vom Dienstag die Klage eines Mannes zurück, der sich durch einen Spielturm auf dem angrenzenden Grundstück gestört fühlte.

Urteil: Kinderlärm ist "üblich", entschieden die Richter.

Kinderlärm ist "üblich", entschieden die Richter.

(Foto: Foto: AP)

Der Nachbar des Klägers, ein Familienvater, hatte einen Spielturm mit einer Grundfläche von 3,50 Quadratmetern und einer maximalen Höhe von bis zu 3,50 Meter aufgestellt. Der Abstand zur Grenze des Nachbargrundstücks lag bei 1,50 Metern.

Dem Nachbarn war dies zu wenig. Er monierte, von dem Spielturm habe man Einblick auf sein Grundstück. Zudem sei der Lärm der spielenden Kinder unzumutbar.

Das Gericht wies die Klage jedoch zurück (Az: 4 K 25/08.NW).Die Neustadter Richter erklärten, die geltenden Abstandsregelungen würden nur für Gebäude oder gebäudeähnliche Anlagen gelten, nicht aber für einen Kinderspielturm. Zudem seien Geräusche spielender Kinder in Wohngebieten "üblich und hinzunehmen". Gegen das Urteil ist Berufung möglich.

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