Unerlaubt parken:Bin gleich wieder da

Autofahrer sind bequem. Sie scheuen sich nicht, vor fremden Einfahrten und auf fremden Stellplätzen zu parken. Was man dagegen tun kann.

Autofahrer sind bequem. Finden sie unmittelbar vor ihrem Wohnhaus keinen Parkplatz, scheuen sie sich nicht, vor fremden Einfahrten und auf fremden Stellplätzen zu parken. Wer dadurch behindert wird, denkt verärgert nur an eines: abschleppen.

Wann die Polizei hilft

Steht der Falschparker auf öffentlichem Straßenland, sollte zunächst die Polizei gerufen werden. Erkennen die Beamten eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, lassen sie abschleppen und machen die Kosten bei dem verantwortlichen Fahrer geltend. Damit muss jeder rechnen, der etwa auf Gehwegen parkt, im Halteverbot, vor Feuerwehrzufahrten, auf Behindertenparkplätzen oder in zweiter Reihe. Zudem wird ein Bußgeld in Höhe von 15 bis 35 Euro fällig.

Da nützt die verbreitete Unsitte gar nichts, einen Zettel mit der Handynummer aufs Armaturenbrett zu legen, Dies nämlich ändert nichts am verbotswidrigen Verhalten des Fahrers (OVG Hamburg, Az. 3 Bf 429/00). Die Polizei ließ in diesem Fall abschleppen, weil der Wagen vor einem abgesenkten Bordstein parkte.

Wann man auf sich allein angewiesen ist

Zumeist aber ist der Nutzer eines Grundstücks, dessen Einfahrt zugeparkt ist, auf sich selbst gestellt, weil nur seine privaten Interessen berührt sind. Beauftragt er einen Abschleppdienst, muss er die Kosten vorstrecken, die dann oft nur auf dem Klageweg zurückzuholen sind. Vor dem Abschleppauftrag ist aber zunächst festzustellen, ob der Fahrer womöglich ganz in der Nähe ist und zum Wegfahren aufgefordert werden kann (Schadensminderungspflicht, AG Charlottenburg, 14 C 378/78).

Ist auf einem Hausgrundstück ein Stellplatz angemietet, so kann die Miete für den Platz womöglich komplett entfallen - Mietminderung auf Null -, wenn der Vermieter ihn nicht hinreichend gegen fremde Belegung sichert (LG Hamburg, Az. 311 S 97/96). Gleiches gilt, wenn die Einfahrt zur Garage ständig durch Falschparker blockiert ist (AG Steinfurt, Az. 3 C 593/65).

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