Umzüge:Gegen die Wand

Umzüge: Wenn viele mitanpacken, geht der Umzug schneller. Die Helfer sollten aber eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben - sonst kann es teuer werden.

Wenn viele mitanpacken, geht der Umzug schneller. Die Helfer sollten aber eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben - sonst kann es teuer werden.

(Foto: imago)

Bei einem Wohnungswechsel kann schnell etwas kaputtgehen. Verbraucher müssen beim Versicherungsschutz einiges beachten. Wer zum Beispiel einen Spediteur beauftragt, sollte die Kisten lieber nicht selbst packen.

Von Anne-Christin Gröger

Die Deutschen haben derzeit keine große Lust, umzuziehen. Vor allem in den großen Städten packen immer weniger Menschen ihre Kisten. Nach einer Analyse des Energiedienstleisters Techem, der durch die Heizkostenabrechnung regelmäßig über Mieterwechsel informiert wird, sind 2016 durchschnittlich 8,6 Prozent der Städter umgezogen. 2015 waren es noch 9,1 Prozent. Aktuellere Zahlen liegen noch nicht vor. Ein Grund für die rückläufigen Umzugszahlen sind die angespannten Mietmärkte in den großen Städten - ist der Umzug nicht unbedingt nötig, wird er verschoben.

Wer dennoch nicht um einen Umzug herumkommt, sei es wegen eines neuen Jobs oder aus familiären Gründen, sollte sich auch mit Versicherungsfragen beschäftigen. "Steht der Umzug kurz bevor, sollten Verbraucher das ihrem Hausratversicherer mitteilen", sagt der Berliner Versicherungsmakler Micha Helmut Schrammke. "Idealerweise sollte die Meldung ein oder zwei Wochen im Voraus beim Versicherer eingehen, damit der genug Zeit hat, den Vertrag umzustellen." Ansonsten besteht in der neuen Wohnung kein Versicherungsschutz. "Wer den Umzug hingegen pünktlich meldet, ist je nach Vertrag bis zu sechs Wochen in beiden Wohnungen versichert", sagt Schrammke.

Den Versicherer interessiert zum einen die Größe, zum anderen die Lage der neuen Wohnung. Danach berechnet er die Prämie. Großstadtbewohner zahlen wegen des höheren Einbruchsrisikos oft mehr als Haushalte auf dem Land. "Falls der Prämiensatz durch den Umzug in eine höhere Tarifzone steigt, hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht", sagt Bianca Boss vom Bund der Versicherten (BdV). "Für die Kündigung hat der Versicherungsnehmer einen Monat nach Zugang der Mitteilung der Erhöhung Zeit." Auch wer sich neue Möbel oder wertvolle Elektronik anschafft, sollte das dem Versicherer mitteilen, denn Neuanschaffungen erhöhen den Wert des Hausrats und müssen in der Prämie berücksichtigt werden. Hat der Kunde das versäumt, kann der Versicherer im Schadensfall die Zahlung mindern.

Während des Umzugs mit einem geliehenen Transporter sind Möbel, Kleidung und Co. möglicherweise über die Außendeckung der Hausratversicherung geschützt, sagt Schrammke. "In guten Verträgen ist das enthalten, allerdings nur bei Schäden, die auch von der Hausratpolice gedeckt wären, etwa Feuer oder Einbruchdiebstahl."

Helfen Freunde beim Kistenschleppen und richten dabei einen Schaden an, greift deren Haftpflichtversicherung. "Das ist allerdings nur der Fall, wenn sogenannte Gefälligkeitsschäden im Schutz eingeschlossen sind", sagt Schrammke. "In allen guten Verträgen ist das inzwischen der Fall." Je nach Vertrag sind diese Schäden jedoch gedeckelt. "Besitzt der private Umzugshelfer keine Haftpflichtversicherung, besteht kein Schadenersatzanspruch", sagt Boss.

Schäden müssen sofort gemeldet werden, sonst verfällt der Anspruch auf Schadenersatz

Sowohl für Hausrat- als auch für Haftpflichtpolicen gilt: Wer mit dem Partner, dem Freund oder der Freundin zusammenzieht, braucht keine zwei Verträge. Haben beide Partner eine Versicherung, kann die jüngere von beiden außerordentlich gekündigt werden. Wohngemeinschaften empfiehlt Schrammke, eine gemeinsame Police für den Hausstand abzuschließen, um im Schadensfall Diskussionen mit dem Versicherer zu vermeiden.

Wenn eine Umzugsfirma den Umzug übernimmt, haftet die Spedition für den gesamten Zeitraum des Umzugs für mögliche Schäden an Möbeln, Geschirr oder Kleidung. "Der Schadenersatz ist allerdings auf 620 Euro pro Kubikmeter Laderaum begrenzt", sagt Sue Ann Becker, Justiziarin beim Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ). Richtwerte sind laut Angaben des Portals Immobilienscout 24, dass bei einer Wohnfläche von 70 Quadratmetern durchschnittlich 50 Kubikmeter Laderaum benötigt werden, bei 100 Quadratmetern 70 Kubikmeter. Die Haftungsobergrenze läge dann im letzteren Fall bei 43 400 Euro.

Becker betont: "Die Firma haftet nur, wenn ihre Mitarbeiter die Kisten auch gepackt haben." Wer seine Teller selbst einwickelt, kann die Spedition nicht haftbar machen, wenn während des Umzugs etwas zu Bruch geht. Ausgeschlossen sind Schäden an Pflanzen und Tieren, außerdem an Wertgegenständen wie Kunst, Juwelen, Wertpapieren oder Münzen. "Hier ist eine spezielle Transportversicherung sinnvoll", sagt Becker. Eine weitere Möglichkeit ist es, die Stücke privat zu transportieren oder zwischenzeitlich in einem Schließfach zu deponieren.

Verursachen die Speditionsmitarbeiter einen größeren Schaden und zerkratzen den von Oma geerbten Kleiderschrank, sollten Kunden nicht darauf hoffen, dass ihnen die Umzugsfirma einen komplett neuen Schrank bezahlt. "Ersetzt wird immer nur die Differenz zwischen dem Zeitwert eines Gegenstandes und seinem Restwert nach dem Schaden, also das, was es kosten würde, das Stück zu reparieren", erklärt Juristin Becker.

Wichtig: Wenn die Umzugsfirma einen Schaden im Treppenhaus oder der Wohnung anrichtet, etwa das teure Parkett zerkratzt, kommt dafür die Betriebshaftpflichtversicherung des Spediteurs auf. "Für diese Schäden gilt die Haftungsobergrenze von 620 Euro nicht", sagt Becker.

Der Versicherer R+V weist darauf hin, dass Betroffene Schäden am Umzugsgut sofort melden müssen, wenn sie Schadenersatz vom Umzugsunternehmen erhalten wollen. Dabei gelten knappe Fristen: "Wenn Schäden äußerlich gut erkennbar sind oder gar ein Stück fehlt, hat der Kunde nur bis zum nächsten Tag Zeit", sagt Andreas Hoppe vom R+V Infocenter. "Dann muss er den Schaden melden, schriftlich, per E-Mail oder Fax." Sind die Schäden nicht auf den ersten Blick zu erkennen, gilt eine Frist von 14 Tagen. Das kann der Fall sein, wenn eine verpackte Vase einen Sprung hat, der Karton von außen aber nicht beschädigt ist. Versäumen Betroffene diese Frist, erlöschen die Schadenersatzansprüche gegenüber dem Umzugsunternehmen.

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