Wie man ungewollte Geschenke loswird:Umtauschen, versteigern, weiterverschenken

Hässliche Krawatten, schwere Parfums, die dritte Wok-Pfanne: Viele Weihnachtsgeschenke kommen bei den Empfängern gar nicht gut an. Kaum sind die Feiertage vorbei und die Geschäfte wieder offen, fragen sich viele Beschenkte: wie werde ich das ungewollte Präsent wieder los? Die wichtigsten Tipps fürs Um- und Wegtauschen.

Verlegenheitsgeschenke wie die berüchtigten SOS-Präsente Socken-Oberhemd-Schlips sind auch dieses Jahr wieder zuhauf unterm Weihnachtsbaum gelandet. Wer Unattraktives, Ungewolltes oder Unpassendes bekommen hat, spielt unweigerlich mit dem Gedanken: Wie werde ich die Präsente-Flops wohl am geschicktesten los?

Höchste Zeit für Weihnachtsgeschenke

Direkt zurück in den Laden: Kaum sind die Feiertage vorbei, tragen viele Deutsche Geschenke zurück in die Kaufhäuser, um sie umzutauschen.

(Foto: dpa)

Einfach wieder zurücktragen halten Millionen Bundesbürger zwar für normal. Aber ein Umtausch hängt immer von der Kulanz des Händlers ab. Alles andere ist ein Gerücht. Nur für online Bestelltes gibt es ein gesetzlich garantiertes Rückgaberecht. Doch das gilt nur 14 Tage lang ab Lieferung. Jetzt nach dem Fest ist also sputen angesagt. Wenn alle Stricke reißen, lassen sich schreckliche Präsente notfalls noch im Internet versteigern, ganz einfach wegtauschen - oder weiterverschenken. Hier die wichtigsten Tipps für enttäuschte Beschenkte:

Gibt es ein Recht auf Umtausch?

Nein. Nimmt ein Geschäft einwandfreie Ware zurück, ist das reine Kulanz, wie Bettina Dittrich, Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, betont. Ausnahme: Hat ein Unternehmen mit langen Umtauschfristen geworben, darf der Kunde darauf pochen. Ratsam ist, eine Rückgabe möglichst bald nach dem Fest zu starten. Dumm nur: Der Schenker muss peinlicherweise eingeweiht werden wegen des Kassenzettels.

Wann stehen die Aussichten gut?

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Auch in diesem Jahr lag unter dem Christbaum wieder allerlei Ungewolltes. Doch wie wird man das Zeug wieder los?

(Foto: dpa)

Wenn Ware weitgehend originalverpackt zurückgebracht wird. Großzügig sind Händler meist bei Büchern, Textilien oder Elektrogeräten. Was verlangt wird, sind aber in der Regel Kassenbon wie Preisetikett. Fehlt beides, kann ein Zahlungsnachweis per Kontoauszug oder Kreditkartenabrechnung weiterhelfen.

Darf der Händler Gutscheine anbieten?

Darf der Händler Gutscheine anbieten?

Ja. Er kann den Umtausch abwickeln wie er will. Immer mehr Geschäfte geben nur noch Gutscheine statt Barem heraus. Oft ist noch dazu eine Umtauschfrist vorgeschrieben. Das muss der Kunde alles akzeptieren, wenn er das Präsent loswerden will. Aber: War die Rückgabemöglichkeit vorher auf der Quittung schriftlich vereinbart, muss der Kaufpreis in jedem Fall in bar zurückgezahlt werden.

Wann wird es schwierig?

Wann wird es schwierig?

Wenn es um Kosmetika oder Lebensmittel geht. Cremes, Parfüm, Nagellack oder Genussmittel wie Wein werden aus hygienischen Gründen meist abgelehnt. Selbst dann, wenn sie noch originalverpackt sind. Auch Sonderangebote und Reduziertes sind meist ausgenommen. Das gilt häufig auch für benutzte oder nicht mehr einwandfrei verpackte Ware.

Was, wenn das Geschenk kaputt ist?

Was, wenn das Geschenk kaputt ist?

Dann ist es kein Umtausch, sondern eine Reklamation. Dafür gibt es eine gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren. Der Kunde muss sich dann auch nicht mit einem Gutschein abspeisen lassen. Der Händler hat zwei Anläufe zur "Nacherfüllung". Klappt die Reparatur zwei Mal nicht, darf der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ware zurück, Geld zurück.

Was ist mit Online-Einkäufen?

Was ist mit Online-Einkäufen?

Bis zu 14 Tage nach Lieferung kann der Käufer die Bestellung ohne Angabe von Gründen rückgängig machen. Dann kriegt er sein Geld zurück. Aber aufgepasst: Umtauschwillige müssen sich beeilen. Jeder Tag zählt, Wochenende oder Feiertage verlängern die 14-Tage-Frist nicht. Wichtig: Schickt der Online-Händler keine Widerrufsbelehrung, kann der Verbraucher unbefristet zurücktreten.

Wo liegen die Tücken?

Wo liegen die Tücken?

Zurückgeben muss immer der, der online gekauft und bezahlt hat. Das kann unangenehm für den Beschenkten sein, wie Christian Spahr vom Bitkom-Bundesverband erläutert. Er muss den Schenker um Rückabwicklung bitten. Dazu kommt: Der Besteller muss bei einem Warenwert von unter 40 Euro meist auch noch für die Rücksendekosten aufkommen. Über dieser Grenze fällt das Rückporto nur dann an, wenn die Rechnung für die Ware noch nicht bezahlt ist.

Was ist heikel?

Was ist heikel?

Keine Rückgabechance gibt es für Software, CDs sowie DVDs, die kein intaktes Siegel mehr haben. Wer mit einer Musik-CD nichts anfangen kann, sollte sie also gar nicht erst auspacken.

Gibt es Alternativen?

Gibt es Alternativen?

Ja. Ist der Umtausch versperrt, kann ein Weiterverkauf bei Auktionshäusern wie ebay die Lösung sein. Im Internet kriegen selbst ungeliebte Präsente eine zweite Chance. Klappt es nicht auf den deutschen Seiten, steht noch das Feilbieten im Ausland offen.

Was ist mit Tauschbörsen?

Was ist mit Tauschbörsen?

Statt um- geht auch wegtauschen: Auf Plattformen wie tauschticket oder netcycler lässt sich das gute Stück womöglich gegen Sinnvolleres eintauschen. Schickst du mir deinen Schal kriegst du meinen Schlips: Nach diesem Prinzip funktioniert der Tauschreigen. Geld darf nicht verlangt werden. Findet sich auch hier kein Abnehmer, geht wirklich nur noch weiterverschenken oder im Schrank versenken.

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