Tipps fürs Finanzamt:Steuern sparen mit Kindern

Von wegen teurer Nachwuchs: Eltern können ihre Abgabenlast jedes Jahr um mehrere tausend Euro drücken. Sie müssen dabei lediglich ein paar Regeln beachten. Ein Überblick.

Andreas Jalsovec

Es ist nur ein kleiner Anstieg, aber er ist bedeutsam: Im Jahr 2010 brachte, so die Statistik, jede Frau in Deutschland im Schnitt 1,39 Kinder zur Welt. Das ist im internationalen Vergleich wenig - für die Deutschen jedoch war es die höchste Geburtenrate seit 1990. Ein Grund für den Zuwachs sind die finanziellen Anreize, die der Staat in den letzten Jahren für Eltern geschaffen hat. Seit 2007 gibt es das Elterngeld. Und auch bei der Einkommensteuer helfen Kinder stärker beim Steuersparen mit als früher. Die SZ zeigt, wie es geht.

Sparpaket - Elterngeld

Mit einigen Tricks können Eltern ihre Abgabenlast um mehrere tausend Euro pro Jahr drücken.

(Foto: dpa)

Kinderfreibeträge

Für ihre Töchter und Söhne bis zum 18. Lebensjahr erhalten Eltern in der Regel Kindergeld - ohne besondere Voraussetzungen. Für die ersten beiden Kinder sind das je 184 Euro im Monat, für das dritte Kind gibt es 190 Euro, für jedes weitere 215 Euro monatlich. "Das ist im Grunde eine der wichtigsten steuerlichen Entlastungen für Eltern", sagt Hans Daumoser, Vorstand bei der Lohnsteuerhilfe Bayern.

Hintergrund: Statt Kindergeld kann man beim Fiskus auch Freibeträge für den Nachwuchs geltend machen. Sie liegen pro Kind insgesamt bei 7008 Euro jährlich. Das Finanzamt prüft bei der Steuererklärung automatisch, ob Eltern mit dem Kindergeld oder dem Freibetrag besser fahren. "Je höher das Einkommen der Eltern, desto eher ist der Freibetrag günstiger", erläutert Klaus Grieshaber vom Bund der Steuerzahler in Bayern.

Die Grenze, bei der der Freibetrag für ein Ehepaar mit einem Kind mehr bringt, liegt bei einem zu versteuernden Einkommen von 63 418 Euro jährlich. Liegt der Verdienst der Eltern höher, schreibt das Finanzamt alles gut, was übers Kindergeld hinaus geht (siehe Beispiel 1).

Betreuungskosten

Von den Aufwendungen für Kinderkrippe, Kindergarten oder Hort können Eltern einen guten Teil absetzen. Etwa dann, wenn beide arbeiten - oder ein alleinerziehender Elternteil berufstätig ist. Der Aufwand für Kinderbetreuung gilt dann als Werbungskosten. Er lässt sich für jedes Kind bis zum 14. Lebensjahr zu zwei Dritteln in der Steuererklärung ansetzen - bis maximal 4000 Euro. Wer also Betreuungskosten für ein Kind von 3000 Euro im Jahr hat, darf davon 2000 Euro geltend machen.

Ist nur ein Elternteil berufstätig und der andere kümmert sich zu Hause um den Nachwuchs, gibt es die Entlastung nur für Kinder im Kindergartenalter - also vom dritten bis zum sechsten Lebensjahr (siehe Beispiel 2). Ab 2012 allerdings soll sich das ändern: Dann können alle Eltern Betreuungskosten für ihre Kinder bis zum 14. Lebensjahr geltend machen.

Dazu zählen aber nicht die Aufwendungen für Unterrichtsstunden: Was für Nachhilfe, Musikstunde oder Sportverein fällig wird, erkennt der Fiskus nicht an - eine Tagesmutter, die die Kinder bei sich betreut, dagegen schon. Die Kosten für die Betreuung muss man mit Rechnung und Banküberweisung belegen.

Entlastungsbetrag

Alleinerziehende können über die Kinderfreibeträge hinaus einen Entlastungsbetrag geltend machen. Er liegt bei 1308 Euro im Jahr und mindert das zu versteuernde Einkommen (siehe Beispiel 3). "Allerdings muss der Elternteil tatsächlich alleinerziehend sein", sagt Hans Daumoser von der Lohnsteuerhilfe Bayern. Es darf also keine weitere erwachsene Person im Haushalt wohnen - es sei denn ein eigenes Kind, für das noch Kindergeld fließt. Wenn Alleinerziehende in die Steuerklasse II wechseln, mindert der Entlastungsbetrag direkt die monatliche Lohnsteuer.

Zinseinkünfte

Wer mehr Zinseinkünfte hat als den jährlichen Sparer-Freibetrag von 801 Euro (Ehepaare 1602 Euro), kann den Kindern Vermögen schenken. Dadurch lässt sich bei der Abgeltungsteuer sparen. Denn auch für den Nachwuchs gilt der Sparer-Freibetrag (siehe Beispiel 2). Haben die Kinder darüber hinaus kein eigenes Einkommen, kann man sogar noch den Grundfreibetrag der Kinder von 8004 Euro jährlich für Zinseinkünfte nutzen. "Durch die Vermögensübertragung gehen aber auch die Verfügungsrechte für das Geld auf die Kinder über", erläutert Experte Daumoser. Das Geld gehört dann den Kindern. Die Eltern können es nicht mehr einfach verwenden. Klaus Grieshaber rät deshalb: "Die Schenkung sollte man nur vornehmen, wenn man das Geld selbst nicht mehr braucht und es den Kindern dauerhaft zukommen lassen will."

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