Testament:Was ist eine Schenkung und wann ist sie sinnvoll?

Goldbarren

Wer rechtzeitig einen Teil seines Vermögens an die Erben verschenkt, erspart ihnen Erbschaftssteuer.

(Foto: Sven Hoppe/dpa)

Wer schenkt, kann die Übertragung seines Nachlasses genau planen und größere Vermögen vor dem Zugriff des Finanzamts schützen. Damit die Schenkung jedoch für beide Seiten ein Gewinn bleibt, ist einiges zu beachten.

Von Katrin Neubauer

"Man irrt, wenn man glaubt, dass Schenken eine leichte Sache sei", schrieb schon der römische Politiker und Philosoph Seneca. "Es hat recht viel Schwierigkeiten, wenn man mit Überlegung geben und nicht nach Zufall und Laune verschleudern will." Die Botschaft ist heute so aktuell wie damals: Wer sein Vermögen schon zu Lebzeiten geschickt verteilen will, sollte nicht aus emotionalem Überschwang handeln, sondern vor allem die Rechtslage kennen.

Die Steuersätze für Schenkungen sind dieselben wie für geerbtes Vermögen. Sie sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Ein Vorteil des "Gebens mit warmer Hand" gegenüber dem Vererben ist aber, dass man die Dankbarkeit und Freude des Beschenkten noch erlebt. Meist überwiegt allerdings das Motiv, durch eine Schenkung den Erben die Erbschaftsteuer zu ersparen. Denn die Steuerfreibeträge für Schenkungen kann man alle zehn Jahre aufs Neue ausschöpfen.

Unterschiedlich hohe Freibeträge

Diese liegen für Kinder bei 400 000 Euro (pro Elternteil). Enkel können 200 000 Euro steuerfrei bekommen. Für Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern oder Freunde sieht der Fiskus 20 000 Euro Freibetrag vor. Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner erhält sogar 500 000 Euro steuerfrei. "Schenkungen eines Gebers an denselben Empfänger werden innerhalb dieser zehn Jahre allerdings zusammengerechnet", sagt Schindler. Bei großen Vermögen sollte man daher rechtzeitig beginnen.

"Ist die Zehn-Jahres-Frist allerdings vor dem Todesfall noch nicht abgelaufen, wird die Erbschaftssteuer auf die Summe aus Schenkung und Erbe erhoben", sagt Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht.

Schenkungen sind auch ein Mittel, um den Pflichtteil eines unliebsamen Kindes oder Partners zu schmälern. "Wenn rechtzeitig zu Lebzeiten geschenkt wird, kann der Pflichtteilsberechtigte später nichts mehr hiervon fordern", erklärt Steiner. Anders als im Steuerrecht verringert sich im Pflichtteilsrecht die Schenkungssumme pro Jahr um zehn Prozent. Das heißt: Nach fünf Jahren gibt es einen Pflichtteilsanspruch nur noch auf die Hälfte der Schenkung, nach zehn Jahren ist er ganz weg.

Juristen empfehlen, Schenkungen immer schriftlich festzuhalten. "Auf dem Dokument sollten die Namen der Beteiligten, Gegenstand der Schenkung sowie Ort und Datum stehen", sagt Jan Bittler von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge. Nicht zu vergessen: die Unterschriften. Immobilien können grundsätzlich nur über einen notariellen Vertrag verschenkt werden.

Beispiel: Schenkung und Pflichtteilsanspruch

Ein Vater schenkt seiner Tochter aus zweiter Ehe zwölf Jahre vor seinem Tod ein Grundstück im Wert von 200 000 Euro. Außerdem hat er einen Sohn aus erster Ehe. Nach seinem Ableben hinterlässt er ein Vermögen von 100 000 Euro, von dem seine zweite Frau 50 000 erbt und seine Tochter ebenfalls 50 000. Der Sohn aus erster Ehe bekommt lediglich seinen Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils von 25 000 Euro ausmacht, also 12 500 Euro. Wäre der Vater bereits fünf Jahre nach der Schenkung gestorben, hätten die verbliebenen 100 000 Euro (Grundstückswert) bei der Berechnung des Pflichtteils teilweise berücksichtigt werden müssen.

Was bei der Schenkung von Immobilien wichtig ist

"Wer seinen Kindern zu Lebzeiten eine Immobilie überschreibt, sollte nicht vergessen, für sich selbst vorzusorgen", warnt Bittler. Das ist möglich, indem man sich das Wohnrecht im verschenkten Haus sichert. "Wer zusätzlich auch den Nießbrauch auf die Immobilie behält, kann sie fremdvermieten und hat somit eine zusätzliche Einnahmequelle im Alter." Wohn- und Nießbrauchrecht werden im Grundbuch vermerkt.

Darüber hinaus gibt es weitere juristische "Hintertürchen", damit man die Immobilie nicht komplett aus der Hand geben muss. "Durch sogenannte Katastrophenklauseln kann man sich eine Rückübertragung vorbehalten, zum Beispiel im Fall des vorzeitigen Todes des Beschenkten oder dessen Scheidung", sagt Bittler. Dadurch kann verhindert werden, dass die Immobilie in den Zugewinnausgleich fällt und der geschiedene Partner so auch von der Schenkung profitiert.

Ein weiterer Grund, die Schenkung rückgängig zu machen, könnte eine Privatinsolvenz des Kindes sein, bei der das Haus in die Hände von Gläubigern fiele. Auch das Verbot, die Immobilie mit einer Hypothek zu belasten, könnten sich Schenkende vorbehalten.

Der Bundesgerichtshof hat für die Schenkung einer Immobilie jedoch eine Fußangel geschaffen. "Hat sich der Schenker den Nießbrauch oder ein Wohnrecht vorbehalten, beginnt die Zehn-Jahres-Frist erst, wenn das vorbehaltene Recht erlischt", sagt Schindler. Der Pflichtteil verringert sich also vorher nicht um jährlich zehn Prozent.

Schenkung zwischen Ehepartnern

Eine Besonderheit gibt es bei Schenkungen an Ehegatten. Hier greift die Zehn-Jahres-Frist nicht vor Scheidung oder Tod (§ 2325 Abs. 3 BGB).

Beispiel: Schenkung unter Ehegatten

Ein Mann schenkt seiner Ehefrau aus seiner kinderlosen zweiten Ehe ein Haus im Wert von 400 000 Euro und setzt sie als Alleinerbin ein. 20 Jahre später stirbt er und hinterlässt ein Vermögen von 40 000 Euro. Seine beiden enterbten Kinder aus erster Ehe hätten ohne Testament zusammen Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses; da sie aber nur den Pflichtteil bekommen, haben sie Anspruch auf zusammen ein Viertel, also jeweils 5000 Euro. Da das Haus eine Schenkung unter Ehepartnern war, gilt die Zehn-Jahres-Frist nicht und die 400 000 Euro werden bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt (Pflichtteilsergänzung). Somit beträgt der Pflichtteil jedes Kindes insgesamt 55 000 Euro (5 000 Euro aus dem Vermögen plus 50 000 Euro aus der Immobilie).

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