Testament:Was ist ein Vermächtnis und wie wird es geregelt?

Testament Vermächtnis Schenkung Standuhr

Wer möchte, dass die geliebte Standuhr in die Hände einer ganz bestimmten Person kommt, kann dies im Testament mit einem Vermächtnis bestimmen.

(Foto: dpa)

"Vermachen" oder "vererben"? In einem Testament haben diese Formulierungen komplett unterschiedliche Bedeutungen. Welche Regeln gelten und wie Begünstigte zu ihrem Recht kommen.

Von Katrin Neubauer

"Mein gesamtes Vermögen sollen zu gleichen Teilen meine Tochter und mein Sohn erben. Meinem Freund Ernst Ehling, wohnhaft in ..., vermache ich mein wertvolles Schachspiel aus Elfenbeinfiguren." So könnte in einem Testament ein Vermächtnis formuliert werden.

"Wer möchte, dass eine Person oder auch eine Organisation ein Einzelstück aus seinem Nachlass bekommen soll, kann dies in Form eines Vermächtnisses im Testament festlegen", sagt Jan Bittler von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge. Das kann ein bestimmter Gegenstand, Bargeld, eine Immobilie oder auch deren lebenslange Nutzung sein.

Der Unterschied zum Erbe: Ein Vermächtnis ist eine einzelne Zuwendung, die aus dem Gesamterbe herausgelöst wird und gesondert ausgewiesen sein sollte. Um Spielräume für Auslegungen zu vermeiden, sollte der Verfasser des Testaments klare Formulierungen, wie "ich vermache" oder dieser und jener "bekommt" wählen, nicht: "Erbe wird" oder "ich vererbe".

Weniger Pflichten, weniger Rechte

Ein Erbe tritt die Gesamtrechtsnachfolge des Verstorbenen mit allen Verbindlichkeiten an. "Ein Vermächtnisnehmer gehört nicht zur Erbengemeinschaft und teilt auch nicht deren Pflichten", sagt Bittler. "Er muss sich nicht um die Aufteilung des Nachlasses kümmern, mit anderen Erben um Vermögen streiten und auch nicht für eventuelle Schulden haften." Allerdings unterliegt auch ein Vermächtnis, genau wie ein Erbe, der Erbschaftssteuer.

Ein Vermächtnisnehmer braucht keinen Erbschein. Die Erben sind dazu verpflichtet, ihm die vermachten Gegenstände oder Geldbeträge auszuhändigen. "Der Vermächtnisnehmer erhält in der Regel ein Schreiben vom Nachlassgericht, in dem der entsprechende Abschnitt über den letzten Willen des Verstorbenen beigefügt ist. Damit kann er sich an die Erben wenden und das Vermächtnis einfordern", sagt Bittler.

Notfalls vor Gericht einklagen

Das hört sich einfach an, kann in der Realität aber kompliziert werden. Wenn der Erbe auf höfliche Schreiben nicht reagiert, muss sich der Vermächtnisnehmer sein Recht notfalls vor Gericht einklagen. Oder wenn der Erbe ihn mit dem lapidaren Hinweis abserviert, dass sich der betreffende Gegenstand leider nicht (mehr) im Nachlass befindet, hat der Vermächtnisnehmer ebenfalls ein Problem.

"Einen Anspruch auf Verschaffung hat der Vermächtnisnehmer nur in Ausnahmefällen", sagt Bittler. Derartigen Streitigkeiten kann der Erblasser entgegentreten, indem er einen Testamentsvollstrecker bestimmt. Dieser ist verpflichtet, für die Erfüllung des Vermächtnisses sorgen. Ein Vermächtnis kann auch den Wert des restlichen Gesamterbes übersteigen. Der Vererbende kann damit jedoch nicht den Pflichtteil kürzen.

Sieht der Erblasser für ein Kind zusätzlich zum Pflichtteil ein Vermächtnis vor, wird dessen Wert auf den Pflichtteil angerechnet. Beispiel: Einem Kind steht ein Pflichtteil von 25 000 Euro zu und es bekommt als Vermächtnis einen Sportwagen, der denselben Wert hat. Das Kind kann entweder das Vermächtnis ausschlagen oder es muss auf die 25 000 Euro Bargeld verzichten (§ 2307 BGB).

Wenn eins der Kinder mehr bekommen soll

Will der Erblasser einem seiner Kinder mehr geben als dem anderen, kann er dies mit einem Vorausvermächtnis tun. Er kann im Testament verfügen, dass das Erbe zu gleichen Teilen zwischen beiden Kindern aufgeteilt wird, das Wochenendgrundstück aber als Vorausvermächtnis an den Sohn gehen soll. Damit wird es nicht auf den Erbteil angerechnet. Der Sohn kann seinen Anspruch noch vor der eigentlichen Erbauseinandersetzung geltend machen.

In der Regel ist mit der Testamentseröffnung klar, welchen Vermögensgegenstand der Vermächtnisnehmer bekommt und von wem. Er hat dann drei Jahre Zeit, um sein Vermächtnis einzufordern. Die Frist beginnt ab dem Ende des Jahres, in dem er von seinem Anspruch erfahren hat.

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