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Telekom gegen Bund und KfW:Gib die Millionen wieder her

Als die Telekom in den USA an die Börse ging, erlebten viele Aktionäre eine Bauchlandung. 2005 zahlte die Telekom den US-Aktionären darum 120 Millionen Dollar. Jetzt will sie das Geld von ihren Eigentümern Bund und KfW-Bank zurück - mit einer raffinierten Begründung.

In Deutschland bewarb einst Schauspieler Manfred Krug die T-Aktie - doch längst nennt er das den größten Fehler seines Berufslebens. In den USA verkaufte die Telekom ebenfalls Aktien, im Jahr 2000 eine dritte Tranche. Das Papier war auch dort kein German Wunderkind und stürzte wenig später ab.

Die US-Anleger verklagten die Telekom. Sie habe im Prospekt nicht ausreichend über die Übernahmeverhandlungen mit dem US-Mobilfunkkonzern Voice-Stream informiert, die kurz nach der Platzierung bekannt gegeben wurde. Außerdem seien Immobilienwerte zu hoch angegeben worden. Schließlich einigte man sich auf einen Vergleich: 2005 zahlte die Telekom den Sammelklägern 120 Millionen Dollar.

Das Geld will die Deutsche Telekom nun wiederhaben. Und zwar von ihren damaligen Haupteigentümern, der staatlichen KfW-Bank und dem Bund. Damals hatten sie fast zwei Drittel an der Telekom gehalten, inzwischen ist es nur noch die Hälfte. Von den beiden Großaktionären möchte der T-Konzern rund 112,6 Millionen Euro.

Die längst verdrängte Affäre wird an diesem Dienstag vor dem Bundesgerichtshof verhandelt. Die Telekom geht laut BGH davon aus, dass sie einen Ersatzanspruch habe. Der Bund - als beherrschendes Unternehmen - habe den Vergleich herbeigeführt. "Veranlasst ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet", heißt es im Aktienrecht.

Die Telekom verlangt die Vergleichssumme, umgerechnet etwa 95 Millionen Euro, plus die Anwaltskosten von etwa 17 Millionen Euro.

Das Oberlandesgericht Köln hatte 2009 keine Rechtsgrundlage für den Ersatz der Kosten gesehen und die Klage abgewiesen.

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