Tauschbörse:Groß gegen klein

Streetart-Duo HERAKUT erstellt Mural an der Greifswalder Straße, Berlin-Prenzlauer Berg

An der Tauschbörse beteiligen sich sechs landeseigene Wohnungsunternehmen, darunter auch die Gewobag.

(Foto: Aurelio Schrey / Gewobag)

In Berlin bieten die sechs langeseigenen Wohnungsunternehmen eine Tauschbörse an. Wie das funktioniert.

Von Marianne körber

Die sechs landeseigenen Berliner Gesellschaften Degewo, Gesobau, Gewobag, Howoge, Stadt und Land und WBM vermieten etwa 300 000 Wohnungen, das ist fast jede fünfte Mietwohnung in der Stadt. Wer seine Wohnung tauschen will, kann dies bei allen landeseigenen Gesellschaften tun, also auch zu einer anderen Vermieterin wechseln (im Internet: www.inberlinwohnen.de). Das klingt einfach, aber dabei stellen sich viele Fragen.

Welche Bedingungen gelten für einen Tausch?

Die Nettokaltmieten der jeweiligen Tauschwohnungen bleiben unverändert, ein Neuvermietungszuschlag wird nicht erhoben. Eventuell gewährte einkommensabhängige Abschläge können weder auf den jeweiligen Tauschpartner übertragen werden, noch werden sie in die neue Wohnung mitgenommen. Darüber hinaus werden, wie bei jeder Neuvermietung, auch in einem Tauschprozess die jeweiligen Einkommensverhältnisse dahingehend geprüft, ob eine ausreichende Mietzahlungsfähigkeit der neuen Mieterin oder des neuen Mieters gegeben ist. Vor einem Umzug wird in der alten und in der neuen Wohnung bei einer Vorabnahme geprüft, ob Instandsetzungsbedarf besteht. Ist das der Fall, kann das den Ablauf verzögern, Zwischenunterkünfte werden in dieser Zeit von den Gesellschaften nicht zur Verfügung gestellt.

Ist die Warmmiete so hoch wie beim Vormieter?

Das hängt von einigen Faktoren ab, beispielsweise von der Größe des Haushalts. Wer mit einem Mehrpersonenhaushalt in eine größere Wohnung zieht, in der vorher nur eine Person gewohnt hat, hat wahrscheinlich höhere Betriebskosten und damit eine höhere Warmmiete. Das Gleiche gilt, falls der Vormieter eine Mieterhöhung erhalten hat, die erst nach dem Tausch wirksam wird, oder wenn nach dem Tausch die Abrechnung eines zuvor stattgefundenen Modernisierungsvorganges greift.

Worauf muss man besonders achten?

Die wichtigsten Tauschfaktoren (Größe, Lage, Ausstattung und Preis) sollten passen, damit sich der Tausch auch wirklich lohnt. Die Forderung von Vermittlungsprovisionen oder Abstandszahlungen ist dabei nicht zulässig.

Werden Fotos oder Grundrisse ins Portal gestellt?

Aus persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Gründen werden von den Wohnungen weder Bilder noch Grundrisse in das Wohnungstauschportal hochgeladen. Wenn Angebote auf gegenseitiges Interesse stoßen, können Interessenten aber entsprechende Dateien austauschen beziehungsweise Besichtigungen vereinbaren und auf dieser Basis Entscheidungen treffen.

Was passiert bei einem konkreten Tauschwunsch?

Die Wohnungsbaugesellschaft setzt sich mit den Interessenten in Verbindung und klärt alle weiteren Schritte - Termine, Vorabnahme oder vertragsrelevante Fragen. Wer die Wohnung tauscht, beendet den aktuellen Mietvertrag und schließt für die neue Wohnung auch einen neuen Mietvertrag ab. Wenn beide Tauschpartner die neuen Mietverträge unterschrieben haben, ist der Vorgang abgeschlossen, der Tausch kann dann auch nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dann kommt es zu einem doppelten Umzug, denn auch der Tauschpartner zieht ja um. Die Organisation beider Umzüge liegt in Händen der Tauschpartner. Diese müssen alles so koordinieren, dass der Wohnungswechsel reibungslos klappt.

Besteht ein Rechtsanspruch auf einen Wohnungstausch?

Nein. Es handelt es sich um ein freiwilliges Angebot der sechs landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften. Diese haben keinen Einfluss darauf, ob und welche Wohnungen im Tauschportal angeboten werden. Eine Garantie, dass Interessenten ein passendes Angebot finden, oder gar einen Anspruch auf Tausch gibt es nicht.

Und wenn Abschlagszahlungen verlangt werden?

Ein Anspruch auf Abstandszahlung besteht nicht. Wie bei jedem Umzug sollte man sich gut überlegen, ob und zu welchen Bedingungen man Gegenstände des Vormieters übernehmen will, und dann eine privatrechtliche Vereinbarung abschließen.

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