Streuen und Räumen:Um sieben geht's los

Leise rieselt der Schnee: Welche Pflichten Hausbesitzer und Mieter jetzt haben. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Der Winter hat Einzug gehalten in Deutschland. Um die Streupflicht gibt es häufig Streit. Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Streuen und Räumen: Rund ums Schneeräumen und Streuen ranken sich viele Pflichten und Bestimmungen.

Rund ums Schneeräumen und Streuen ranken sich viele Pflichten und Bestimmungen.

(Foto: Foto: dpa)

Wer muss überhaupt streuen und räumen?

Bei öffentlichen Gehwegen trägt zunächst die Gemeinde die sogenannte Verkehrssicherungsspflicht. Die Gemeinden machen aber fast immer von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch, das auf Straßenanlieger abzuwälzen, also auf die Hauseigentümer. Die wiederum dürfen es weiterreichen an einen Verwalter, Hausmeister oder Mieter.

Ein Urteil dazu: Hat der Hauseigentümer seine Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß auf Mieter übertragen, muss er nach einem Glatteisunfall in der Regel nicht haften. Denn er kann davon ausgehen, dass die Mieter ihren vertraglich vereinbarten Pflichten nachkommen, entschied das Oberlandesgericht Dresden (Az.: 7 U 905/96).

Wer delegiert, muss aber die Hilfspersonen sorgfältig aussuchen und gelegentlich kontrollieren.

Wann beginnt die Streupflicht?

Um sieben geht's los

Dafür bieten die jeweiligen Gemeindesatzungen Anhaltspunkte. In der Regel ist eine Streupflicht für die Zeit zwischen 7 Uhr und 20 Uhr vorgesehen, also für die typische Zeit des Berufsverkehrs. Am Wochenende beginnt die Streupflicht meist um 9 Uhr.

Aber auch außerhalb dieser "Kernzeit" kann es auf Grund von besonderen Anlässen notwendig werden, noch mal zum Besen zu greifen, etwa bei Veranstaltungen wie Karnevalsfeiern.

Ein Urteil dazu: Stürzt ein Mieter morgens um 6.05 Uhr auf einer rutschigen Außentreppe, so kann der Vermieter dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 24 U 143/99). Zu dieser Zeit, außerhalb der "allgemeinen Verkehrsstunden", habe für den Vermieter noch keine Pflicht bestanden, die Treppe zu streuen.

Was genau muss geräumt werden?

Um sieben geht's los

Alle Wege, die üblicherweise genutzt werden, müssen gefahrlos benutzbar sein. Neben dem Gehweg vor dem Haus sind daher ebenso Hauseingang oder etwa der Zugang zu Mülltonnen, Keller oder Garagen zu räumen. Die Gemeindesatzungen geben oft Auskunft darüber, wie viel Weg begehbar sein muss.

Faustregel: Ein Gehsteig sollte so geräumt sein, dass zwei Fußgänger aneinander vorbeikommen. Dafür reichen im Allgemeinen 80 bis 120 Zentimeter, meinte das Oberlandesgericht Bamberg (Az.: 5 U 46/75).

Wie oft am Tag ist zu räumen?

Um sieben geht's los

Während der allgemeinen Verkehrszeiten müssen die Wege genau genommen ständig frei sein. Wenn aber wegen starken Schneefalls oder sich ständig erneuernden Glatteises erkennbar ist, dass die Arbeit erfolglos bleibt, kann gewartet werden. So entschied unter anderem das Oberlandesgericht Schleswig in einem Fall mit Eisregen (Az.: 11 U 14/2000).

Die Rechtsprechung dazu ist aber nicht einheitlich. So hatte ein Hamburger Vermieter bei gefrierendem Regen nichts getan, weil er Streumaßnahmen für "von vornherein aussichtslos und damit unzumutbar" hielt. Ein Mieter stürzte und verletzte sich schwer. Das Landgericht Hamburg verdonnerte den Vermieter zu Schadenersatz: Er hätte außergewöhnliche Anstrengungen zur Gefahrenbeseitigung zeigen müssen (Az.: 309 S 234/97).

Was droht bei Versäumnissen?

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Wer seine Verkehrsicherungspflicht verletzt hat, kann bei Verletzungen von Passanten nicht nur für Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Es droht sogar ein Bußgeld, das keine Haftpflichtversicherung übernimmt.

Als Ausrede gilt übrigens nicht, dass man gerade im Urlaub war. Wurde die Pflicht etwa per Mietvertrag übernommen, muss für eine Vertretung gesorgt werden (Oberlandesgericht Köln, Az.: 26 U 44/94).

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