Streit mit dem Vermieter:Unter Vorbehalt

Wie man sich als Mieter vor einer "Verjährung des Rückzahlungsanspruchs" schützt.

Bei Streit mit dem Vermieter sollte die Miete "unter Vorbehalt" gezahlt werden. Nur das schützt Mieter vor einer Verjährung des Rückzahlungsanspruchs. Bei Mängeln an der Immobilie kann dem Mieter dann auch Jahre später noch eine Mietminderung zustehen.

Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg hervor, auf das die Miet- und Immobilienrechtsexperten des Deutschen Anwaltvereins in Berlin hinweisen (Az: 23 O 416/08). In dem Fall hatte ein Getränkehändler seit 2002 nur noch unter Vorbehalt bezahlt, weil nach Regenfällen regelmäßig Wasser in seinen angemieteten Lagerraum eintrat.

Für den Zeitraum von 2004 bis 2006 forderte er später eine Mietminderung. Die Vermieterin weigerte sich: Sie machte geltend, die Ansprüche seien verjährt. Das Gericht gab dem Händler Recht. Die Zahlung unter Vorbehalt habe ihn gegen Verjährung geschützt. Er erhielt eine Rückzahlung von rund 20.000 Euro. Denn die Minderung von 25 Prozent sei angemessen gewesen.

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